Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 131/2005 vom 17.01.2005

Haushaltsmäßige Buchung des "Besonderen Mietzuschusses"

Mit Schreiben vom 11.01.2005 hat das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen dem StGB NRW nachfolgend wiedergegebenen Erlass mit der Bitte übermittelt, diesen an alle Bearbeiter/innen des „Besonderen Mietzuschusses“ weiterzuleiten:

„Mit Änderung des Wohngeldgesetzes ist ab 01.01.2005 der besondere Mietzuschuss entfallen. Danach dürfen allen Transferleistungsempfänger/innen, die nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen sind, auch keinen besonderen Mietzuschuss (BMZ) mehr erhalten. Wie ich festgestellt habe, ist von den Kreisen und kreisfreien Städten besonderer Mietzuschuss für Januar 2005 i.H.v. von über 45 Mio. € weiterhin nach dem bisherigen Verfahren aus dem Landeshaushalt abgebucht worden. Die Höhe dieses Betrages legt die Vermutung nahe, dass entweder in fast allen Kommunen und Kreisen der für Dezember oder für frühere Monate aus 2004 noch auszuzahlende BMZ erst im Januar 2005 abgebucht oder eine Titelverwechselung bzw. eine unrechtmäßige Erstattung veranlasst worden ist. Zur Klarstellung weise ich auf Folgendes hin:

Der besondere Mietzuschuss stand den Kommunen, Kreisen und Landschaftsverbänden am Ersten des Monats für den laufenden Monat im Voraus zu (bis 2004). Er wird ab 2005 nur noch für Leistungsberechtigte mit einem Anspruchszeitraum bis 31.12.2004 zu Lasten des Landeshaushalts bei Kapitel 14 050 Titel 681 20 verausgabt. Hierbei kann es sich somit ab 2005 ff. nur um noch nicht bearbeitete Fälle, Widerspruchs-, Klage- oder Erstattungsverfahren aus 2004 und früheren Jahren (Altfälle) handeln. Die entsprechende Ausgabebuchung in den Landeshaushalt besteht daher nur noch für die v.g. Altfälle fort. Sollte zu Unrecht BMZ aus dem v.g. Titel abgerufen worden sein (z.B. aus zu Unrecht erbrachten Leistungen), bitte ich den Betrag unverzüglich dem Landeshaushalt wieder zuzuführen.

Ich bitte um Überprüfung Ihrer Januarausgabe beim BMZ und Mitteilung bis zum 24.01.2005 per E-Mail an kerstin.schulte@mswks.nrw.de, um welche Fälle des BMZ (einschl. Leistungs/Anspruchszeitraum) es sich bei Ihnen gehandelt hat und dass alle Abbuchungen aus dem Landeshaushalt den v.g. Vorgaben entsprechen. Ich bitte darüber hinaus dieser Berichtspflicht künftig jeweils bis zum 5. eines Monats nachzukommen.“

Az.: II/1 651-20

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