Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 448/2010 vom 07.10.2010

Hartz IV und Sozialhilfe im europäischen Vergleich

Die Erhöhung der Hartz IV-Regelsätze um fünf Euro sorgt bei Sozialverbänden, Arbeitnehmervertretern und Oppositionsparteien für Kritik. Um eine sachliche Diskussion zu führen, ist der Deutsche Städte- und Gemeindebund der Frage nachgegangen, wie die Grundsicherung in anderen europäischen Ländern geregelt ist.

In Dänemark ist der Anspruch auf Sozialhilfe unter anderem an eine Aufenthaltsgenehmigung gekoppelt. Man muss über mindestens 7 Jahre eine solche besitzen und auch den vollen Zeitraum im Land verbracht haben. Die Grundsicherung wird individuell berechnet und richtet sich nach dem persönlichen Vermögensverhältnissen. Anspruch hat nur jemand, dessen Vermögen nicht mehr als 10.000 Kronen (ca. 1350 Euro) beträgt. Bestehende Einkünfte werden vom Zuschuss abgezogen, man ist verpflichtet sich aktiv um Arbeit zu bemühen, an Fortbildungskursen teilzunehmen und dies ausführlich zu dokumentieren. Man darf Nebenverdienste erzielen, diese werden jedoch von der Sozialhilfe abgezogen. Die Höhe der Stütze richtet sich nach Familienstand und Alter. 1300 Euro gibt es für jeden der älter ist als 25 Jahre, Eltern bekommen einen Betrag von 1750 Euro. Zusätzlich besteht die Möglichkeit auf 520 Euro Wohngeld, sofern Bedarf besteht. Anzumerken ist noch, dass alle getätigten Auszahlungen der Sozialhilfe besteuert werden.

In Großbritannien bekommt jeder, der über 2 Jahre lang in die National Insurance eingezahlt hat, ein beitragsabhängiges Arbeitslosengeld über 6 Monate ausgezahlt. Im Durchschnitt zahlt der Staat jedoch lediglich 38 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Die Zahlungen in den 6 Monaten sind unabhängig vom Vermögensstand, sowie den Einkommensverhältnissen des Ehepartners. Nach Ablauf der Frist bekommt man nur noch Geld, sofern man keine Ersparnisse besitzt oder über Verwandte mitfinanziert werden kann. Ähnlich zu Hartz IV bekommt ein Arbeitsloser über 25 Jahren 64,30 Pfund pro Woche und hat einen unbefristeten Anspruch, solange er sich mit seinem Jobberater trifft und neuen Angeboten nachgeht.

In Frankreich bekommt man Arbeitslosenhilfe, wenn man über 14 Monate in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat. Der Anspruch auf die Hilfe beträgt maximal 23 Monate, diese können jedoch gekürzt werden, wenn man sich weigert bestimmte Arbeitsplätze anzunehmen. Die Höhe der Arbeitslosenhilfe orientiert sich am letzten Nettoeinkommen, von dem man zwischen 40 und 57 Prozent, je nach Dauer der Erwerbstätigkeit, ausgezahlt bekommt. Die Regelsätze der Sozialhilfe liegen derzeit bei 454,20 Euro im Monat für Alleinstehende.

Österreich hat seit diesem Jahr eine „Mindestsicherung“ eingeführt. Sie ist gehaltsunabhängig und beträgt 744 Euro für Alleinstehende und 1116 Euro für Paare. Für jedes Kind bekommt man zusätzlich 134 Euro, ab dem vierten Kind jedoch nur mehr 112 Euro vom Staat. In der Sicherung ist die Wohnbeihilfe inklusive. Diese entfällt bei Besitz einer eigenen Wohnung oder eines Hauses oder wenn die Möglichkeit besteht bei Verwandten unentgeltlich unterzukommen. Die Leistungsempfänger sind zudem krankenversichert. Auch in Österreich können die Leistungen gekürzt werden, sollte man sich weigern, Jobangebote anzunehmen. Des Weiteren muss man sein eigenes Vermögen zunächst bis zu einem Freibetrag von 3720 Euro aufbrauchen. Darunter fällt auch das eigene Auto, solange man es nicht beruflich oder aus gesundheitlichen Gründen benötigt.

Die Niederlande verfolgen den so genannten “Work-First-Ansatz“. Wer Sozialhilfe beantragt, wird direkt zur Stellenvermittlung geschickt. Dort werden Jobangebote gemacht, die schnell und kurzfristig begonnen werden können, teilweise bereits am nächsten Tag. Lässt sich keine Stelle finden müssen Fortbildungs- und Praktikumsangebote angenommen werden. Wer sich Arbeitslos meldet, bekommt 70 Prozent seines letzten Einkommens, die Dauer der Zahlungen wird individuell berechnet und ist abhängig von der Dauer der Berufstätigkeit. Wer Sozialhilfe beantragt, muss älter als 27 Jahre und mindestens 3 Monate in Holland wohnhaft sein.

Az.: III 810-2

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