Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 416/2019 vom 10.07.2019

Leitfaden zum Umgang mit E-Tretroller-Verleihsystemen

Nach Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung am 15.06.2019 bieten die ersten Leihanbieter E-Tretroller in den Städten an. In den kommenden Monaten wird mit bis zu 14 Anbietern deutschlandweit gerechnet. Spätestens mit dem Auftreten der Elektrokleinstfahrzeuge in den Städten, wird die Diskussion um die Raumnutzung durch die E-Tretroller auch in Deutschland entfacht.

Bislang scheinen die Anbieter den direkten Austausch mit den Städten und Gemeinden vor dem lokalen Markteintritt zu suchen. Hierbei orientieren sich die Kommunen an den Erfahrungen aus dem Bikesharing. Die Städte gehen bislang den Weg von Vereinbarungen mit den neuen Anbietern über einen stadtverträglichen Betrieb der Systeme oder steuern die Anzahl an Fahrzeugen oder beispielsweise Abstellverbote in bestimmten Bereichen durch die Vergabe von Sondernutzungsgenehmigungen.

Eine einheitliche Vorgehensweise ist aufgrund unterschiedlicher juristischer Auslegungen zum Thema Sondernutzung noch nicht absehbar. Wir fordern jedoch einen hohen Gestaltungsspielraum für die Städte und Gemeinden, um die E-Tretroller als Ergänzung eines nachhaltigen Mobilitätsmix in den Stadtverkehr zu integrieren. 

Der DStGB wird bis Herbst gemeinsam mit Agora Verkehrswende und dem Deutschen Städtetag einen Handlungsleitfaden zur Kooperation zwischen Leihanbietern und Kommunen erstellen. Darin wird auch die Debatte um eine mögliche Sondernutzungsgenehmigung thematisiert. 

Eine sinnvolle langfristige Wirkung werden E-Tretroller letztlich nur dort entfalten, wo sie nicht den ÖPNV oder Fußverkehr ersetzen, sondern auch dort zum Einsatz kommen, wo häufig der motorisierte Individualverkehr genutzt wird. In Betracht kommen demnach auch Gebiete außerhalb der Stadtzentren. Weiterhin können die Fahrzeuge auch in touristischer Hinsicht einen Mehrwert bieten, eine Chance für Städte und Gemeinden auch außerhalb der Ballungszentren.

Az.: 33.0-003/002

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