Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 276/2009 vom 30.03.2009

Haftung von Ingenieuren für fehlerhafte Vergabevorschläge

Das Landgericht Duisburg hat in einer Entscheidung vom 10. Februar 2009 – AZ: 1 O 415/01 – entschieden, dass ein von einer Kommune beauftragter Ingenieur – das Gleiche gilt für einen Architekten – der Kommune gegenüber für eine fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit einer Vergabeentscheidung haftet.

1. Sachverhalt

Im konkreten Fall ging es darum, dass das Ingenieurbüro von der Stadt Duisburg mit der Ausführungsplanung für Umbauten am Theater beauftragt worden ist. Im Zuge dieser Beauftragung wurde von der Stadt eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt, um für die vorzunehmenden Bauarbeiten (Antriebstechnik) ein Unternehmen zu beauftragen. Das Ingenieurbüro empfahl der Stadt eine Firma, die sich mit einem Nebenangebot beworben hatte, als wirtschaftlichsten Bieter. Daraufhin beauftragte die Stadt diese Firma, die aber in der Folge die durchzuführende Bauleistung mangelhaft ausführte.

2. Entscheidung des Landgerichts Duisburg

Das Landgericht Duisburg hat in seinem Urteil vom 10. Februar 2009 festgestellt, dass es sich bei der zwischen der Stadt Duisburg und dem beklagten Ingenieurbüro zustande gekommenen Vertrag u. a. zur Erstellung des Leistungsverzeichnisses für die öffentliche Ausschreibung und zur Ausarbeitung einer Vergabeempfehlung um einen Werkvertrag handele. Soweit die dem Ingenieurbüro übertragenen Aufgaben der Erarbeitung eines Vergabevorschlages dienten, durfte dieses Ingenieurbüro daher der Stadt gegenüber keine ungeeigneten Angebote zur Vergabe vorschlagen.

Wenn solche seitens der Stadt als Klägerin bevorzugt wurden, hätte das Ingenieurbüro die Stadt auf die Ungeeignetheit des Angebots eindringlich hinweisen müssen. Mit seinem Vergabevorschlag für das Angebot der beauftragten Firma hat das Ingenieurbüro – so das LG Duisburg – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einem fachlich völlig ungeeigneten Angebot zum Vorschlag verholfen.

Das Ingenieurbüro hat der Stadt daher die nutzlosen Aufwendungen zu erstatten, die sie für den fehlgeschlagenen und von vornherein nicht erfolgreich durchführbaren Weg zur Erneuerung des Theaters gemacht hat.

3. Anmerkung der Geschäftsstelle

Viele Städte und Gemeinden haben schon aus Personal- und Kapazitätsgründen die mit der Ausarbeitung der Vergabeunterlagen (insbesondere: Leistungsbeschreibung) verbundenen Arbeiten und damit auch die Vergabeempfehlung für den wirtschaftlichsten Bieter im Rahmen einer Ausschreibung auf externe Architekten- und Ingenieurbüros übertragen. Das LG Duisburg hat in seinem Urteil richtigerweise festgestellt, dass diese Übertragung auf der Grundlage eines Werkvertrages beruht, bei dem der beauftragte Architekt und Ingenieur einen mangelfreien Erfolg schuldet.

Dies gilt erst Recht deswegen, weil der beauftragte Architekt oder Ingenieur über nachgefragte Spezialkenntnisse verfügt und gerade deswegen von der Stadt hinzugezogen worden ist. Soweit daher die dem Architekten oder Ingenieur übertragene Aufgabe der Erarbeitung eines Vergabevorschlages dient, darf das Büro keine ungeeigneten Angebote zur Vergabe vorschlagen. Verstoßen Architekten oder Ingenieure gegen diese ihnen obliegenden Pflichten, müssen sie für die hieraus der Kommune entstehenden Schäden und die nutzlos gemachten Aufwendungen Ersatz erstatten.

An der Schlechterfüllung und damit dem Schadensersatz eines beauftragten Büros ändert nichts, dass die Kommune letztendlich selbst eigenverantwortlich den Auftrag an das konkrete Bauunternehmen erteilt. Denn wenn ein Architekt oder Ingenieur seinem Auftraggeber einen „fachlich völlig ungeeigneten Angebotsvorschlag“ macht und daraufhin fälschlicherweise der Zuschlag erteilt wird, muss der Auftragnehmer (Architekt oder Ingenieur) für den daraus entstehenden Schaden wegen Schlechterfüllung aufkommen.

Az.: II/1 608-00

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