Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 378/1998 vom 20.07.1998

Haftung für Vergnügungssteuerforderung bei Spielgeräten in Spielhallen

Urteil des OVG Münster vom 20.2.1998, Az.: 22 A 2187/ 94

Das OVG Münster hat mit Urteil vom 20.2.1998 (Az.: 22 A 2187/ 94) entschieden, daß eine Firma, die eine Spielhalle betreibt, diese aber an eine andere (natürliche oder Juristische) Person untervermietet oder verpachtet, nicht als "Inhaberin der benutzten Räume" gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 3 S. 1 VStG NW betrachtet werden kann. Ein Haftungsbescheid, mit dem sie zur Zahlung von Vergnügungssteuern herangezogen wird, ist daher rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten.

Zur Begründung führt des OVG aus, Sinn und Zweck des Haftungstatbestandes ist es, denjenigen haften zu lassen, von dessen Willen es letztendlich abhängt, ob er in seinen Räumen ein steuerpflichtiges Vergnügen ermöglicht oder nicht. Dies setzt die tatsächliche Sachherrschaft über die Räume voraus. Das Gericht sieht diese Voraussetzung nicht als gegeben an, da ein wirksamer Miet- bzw. Pachtvertrag zwischen der Klägerin und dem die Spielhalle betreibenden Verein besteht. Dieser schließt die tatsächliche Sachherrschaft der Klägerin aus.

Aufgrund der Besonderheiten des Falls untersucht das OVG, ob die Klägerin möglicherweise als Mitveranstalterin (Mithalterin der Spielgeräte) und damit als primäre Steuerschuldnerin im Sinne des § 4 Abs. 1 VStG NW herangezogen werden kann. Der eingetragene Verein, an den die Klägerin den Spielhallenbetrieb untervermietet hatte, war sowohl wirtschaftlich als auch personell eng mit der Klägerin verflochten (in dem parallel zu diesem verlaufenen Berufungsverfahren - Az. 22 A 2186/ 94 - des eingetragenen Vereins gegen den Steuerbescheid ist die Berufung als unbegründet abgewiesen worden).

Das Gericht führt aus, daß grundsätzlich mehrere Personen als Mithalter (Mitveranstalter) anzusehen sein können. Anders als der für die Haftungsinanspruchnahme bedeutsame Begriff des Inhabers der benutzten Räume ist der Begriff des Halters von Spielapparaten einer rechtlichen Bewertung zugänglich. Indes konnte das Gericht die Frage, ob die Klägerin als gesamtschuldnerisch haftende Steuerschuldnerin in Betracht kommt, offen lassen. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Steuerschuldnerin scheitert daran, daß der an sie gerichtete Haftungsbescheid derart eindeutig und bestimmt ist, daß er nicht als Steuerbescheid ausgelegt werden kann. Aus dem gleichen Grunde scheidet auch eine Heranziehung im Wege der "Wahlfeststellung" als Schuldnerin oder als Haftende aus.

Das Gericht verneint weiterhin die Möglichkeit, den Haftungsbescheid in einen Steuerbescheid gem. § 23 VStG NW, § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 AO umzudeuten. Zum einen fehlt es an der Zielgleichheit eines Steuer- und eines Haftungsbescheides, zum anderen sind die Voraussetzungen für den Erlaß eines Steuerbescheides aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht erfüllt.

Weiterhin stellt das Gericht grundlegende Überlegungen zu dem rechtlichen Verhältnis zwischen Steuer- und Haftungsbescheid an. Das Gericht sieht das Ziel eines Steuerbescheides in der Festsetzung einer Steuer gegenüber dem Steuerschuldner (§ 155 AO), dagegen wird durch den Haftungsbescheid ein Steuerpflichtiger für die Steuerschuld eines anderen in Anspruch genommen (§ 151 AO). Diese wesensmäßige Verschiedenheit wird auch nicht durch die für die Haftungsschuld vorausgesetzte Akzessorietät überwunden. Auch die in § 4 Abs. 2 VStG NW angeordnete Nebenhaftung als Gesamtschuldner führt zu keinem anderen Ergebnis, denn sie entspricht der in § 44 Abs. 1 AO getroffenen Regelung, daß zwischen Haftungs- und Steuerschuldner Gesamtschuld bestehen kann.

Das Gericht sieht auch nicht die materiell - rechtlichen Voraussetzungen für eine Umdeutung als gegeben an. Bei dem umzudeutenden Verwaltungsakt handelt es sich um einen anderen Verwaltungsakt, für den dessen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Umdeutungszeitpunkt vorliegen müssen. Im vorliegenden Fall ist die etwaige Steuerpflicht der Klägerin verjährt. Gem. § 169 Abs. 2 Nr. 4 AO unterliegt sie einer vierjährigen Verjährungsfrist, die im Umdeutungszeitpunkt bereits abgelaufen ist. Die Verjährung eines möglichen Steuerbescheides ist auch nicht durch den Rechtsstreit hinsichtlich des Haftungsbescheides gehemmt worden.

Az.: IV/1 933-00

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