Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 712/2004 vom 23.09.2004

Haftung für Internetinhalte

Wer eine Homepage betreibt, auf der Dritte Informationen einstellen können (z.B. Gästebücher), muss bei Kenntnis von dem Einstellen rechtswidriger Informationen für die Zukunft ein solches Einstellen verhindern. Dieses Urteil fällte der BGH am 11.03.2004 und verschärfte damit die Haftung von Homepagebetreibern. Zwar erkannte der BGH an, dass nach dem Teledienstegesetz eine Haftung für fremde rechtswidrige Inhalte der eigenen Homepage nur dann greift, wenn hiervon Kenntnis besteht. Nach dem Leitsatz des Urteils muss der Homepagebetreiber aber nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch "technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt." Wie diese Maßnahmen aussehen könnten lässt der BGH offen.
 
Somit erscheint es erneut ratsam, Gästebücher oder Foren nur nach einer Vorabkontrolle der Beiträge zu füllen. Zwar kollidiert dies mit der Meinungsfreiheit und dem Wunsch, Internetnutzern die Möglichkeit zum ungehinderten Meinungsaustausch zu ermöglichen. Nach dem BGH-Urteil muss dann jedoch nicht mit haftungsrechtlichen Problemen gerechnet werden. Das Urteil steht im Intranet des StGB NRW unter Fachinformationen und Service / Fachgebiete / Datenverarbeitung und Internet / Internetrecht / Rechtsprechung / Haftung/Verantwortlichkeit und auf der Homepage des BGH (www.bgh.de) zum Download zur Verfügung.

Az.: G/3-1 800-01

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