Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 669/2008 vom 20.10.2008

Haftung der Gemeinde im Abwasserbereich

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.04.2008 (Az.: III ZR 5/07) klargestellt, dass eine Gemeinde haftungsrechtlich in der Verantwortung bleibt, auch wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht privatrechtlich eines Dritten (hier: Stadtwerke GmbH) bedient. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass das öffentlich-rechtliche Abwasserbeseitigungsrecht den Rahmen vorgibt, in denen sich das privatrechtliche Haftungsregime einfügen muss. Dieses habe zur Folge, dass in dem zu entscheidenden Fall die beklagte Stadt nach außen hin zumindest neben den von ihr als technische Erfüllungsgehilfin eingeschalteten Stadtwerken „Herrin der Gefahr“ bleibe. Sie sei daher jedenfalls als Mitinhaberin des Kanalisationsnetzes im Sinne des § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz innerhalb ihres Gemeindegebietes anzusehen und damit auch haftungsrechtlich verantwortlich.

Az.: II/2 24-30

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