Mitteilungen - Verband Intern

StGB NRW-Mitteilung 116/1997 vom 05.03.1997

GVV schließt Lücke bei Lohnfortzahlung für Feuerwehrleute

Der Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände (GVV), Köln, erweitert ab sofort seine Leistungen in der Unfallversicherung auf mögliche finanzielle Nachteile, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren nach einem in Ausübung des Feuerwehrdienstes erlittenen Unfall in der Lohnfortzahlung erleiden können.

Wie der Versicherungsverband jetzt mitteilt, können nach der Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes und der dadurch möglichen Kürzung der Lohnfortzahlung auf 80 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts auch die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren betroffen sein.

Grundsätzlich haben die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren nach Eintritt eines Unfalls in Ausübung des Feuerwehrdienstes, über die Entgeltfortzahlung durch ihre Arbeitgeber hinaus, einen Anspruch auf Mehrleistung gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Mehrleistungen führen zusammen mit dem Verletztengeld bzw. den Entgeltfortzahlungen des Arbeitgebers zu einer Absicherung, die regelmäßig dem bisherigen Einkommen entspricht.

In den Fällen allerdings, in denen der ehrenamtliche Einsatz zu einer "krankheitsbedingten" Arbeitsunfähigkeit führt, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist, sind Leistungen durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig nicht möglich.

Diese Lücke schließt der GVV jetzt durch das Angebot, ergänzend zu der Dienstunfallversicherung für Feuerwehrleute den Versicherungsschutz für Lohnerstattungskosten abzuschließen. Bei einer Erkrankung, die nachweislich unmittelbare Folge eines Feuerwehreinsatzes ist, kann das Risiko einer Lohneinbuße für den Feuerwehrmann pauschal mit einbezogen werden.

Weitere Auskünfte hierzu erteilt: GVV, Aachener Str. 1040, 50858 Köln, Tel. 0221/4893-348 (Herr Hennemann).

Az.: G/2 00-18

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