Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 272/1996 vom 05.06.1996

Gutachten zum Unterhaltungsrückstand bei Straßenüberführungen

Im Zusammenhang mit dem Übergang der Unterhaltungslast für Straßenüberführungen an Eisenbahnbrücken haben jetzt verstärkt Brückenbegehungen und Begutachtungen stattgefunden. In der Mehrzahl der der Geschäftsstelle bekannt gewordenen Fälle in Nordrhein-Westfalen kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, daß ein Unterhaltungsrückstand gegeben ist. Die DB AG bietet vielfach den Kommunen auf dieser Grundlage Sanierungsbeträge an, um sich damit von weiteren Forderungen freistellen zu lassen. Bei der Prüfung, ob der angebotene Sanierungsbetrag für eine Kommune akzeptabel ist, sollte aus Sicht der Geschäftsstelle folgendes berücksichtigt werden:

Berechnungsgrundlage für die Sanierungsbeträge ist

  • Bauwerksprüfungen gem. DS 803/DIN 1076 wurden ordnungsgemäß durchgeführt.
  • Schäden, die Einfluß auf Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit und Standsicherheit haben, wurden termingerecht beseitigt.
  • Unterhaltungsarbeiten, Aufwendungen, die im wesentlichen notwendig sind, damit das Bauwerk bzw. seine Bauwerksteile die theoretische Nutzungsdauer erreichen können und nicht vorzeitig wegen Unterhaltungsrückständen erneuert oder ganz ersetzt werden müssen, wurden ausgeführt. Maßgebend für die theoretische Nutzungsdauer einer Brücke sind die "Richtlinien für die Berechnung der Ablösungsbeträge der Erhaltungskosten für Brücken, Straßen, Wege und andere Ingenieurbauwerke - Ablösungsrichtlinien", Stand 1988. Bei alten Bauwerken, die die theoretische Nutzungsdauer annähernd erreicht oder überschritten haben, ist ein ordnungsgemäß erhaltener Zustand solange gegeben, bis Schäden die Verkehrs-, Betriebs- und/oder Standsicherheit gefährden. Der Fall darf nicht eintreten, es müssen vorher die Schäden beseitigt werden.
  • Das Bauwerk muß im Regelfall, sofern keine anders lautenden Vereinbarungen mit Kommunen bestehen, bezogen auf die ursprüngliche Brückenklasse, voll belastbar sein.

Da offensichtlich vielfach die theoretische Nutzungsdauer nach der obigen Definition bereits erreicht ist, kommen viele Gutachten zu dem Ergebnis, daß zwar ein Unterhaltungsrückstand besteht, aber lediglich Schäden, die Einfluß auf die Verkehrssicherheit, die Betriebssicherheit und die Standsicherheit haben, zu beseitigen sind.

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, daß auf diese Weise der ordnungsgemäß erhaltene Zustand nicht ausreichend beschrieben ist. Vielmehr gehöre zur ordnungsgemäßen Erhaltung einer Brücke i.S.v. § 14 EKrG nicht nur die Feststellung vorhandener Mängel und Schäden nach der DIN 1076, sondern auch ihre ordnungsgemäße Behebung im Zuge der Unterhaltung, der Instandsetzung und ggf. sogar der Erneuerung eines Bauwerks. Wenn also nur die Mängelfeststellung, nicht aber ihre Behebung erfolgte, so könne nicht von einer ordnungsgemäßen Erhaltung einer Brücke gesprochen werden. Insbesondere nimmt das Ministerium auch Stellung zu der Frage, was im Fall des Ablaufs der theoretischen Nutzungsdauer geschehen soll. Die von der DB AG angeführte theoretische Nutzungsdauer eines Bauwerkes sei in den hier vorliegenden Fällen nicht maßgeblich. Die vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen "Richtlinien für die Berechnung der Ablösungsbeträge der Erhaltungskosten für Brücken, Straßen, Wege und andere Ingenieurbauwerke - Ablösungsrichtlinien" seien nicht einschlägig, da sie ausschließlich der Ermittlung von Vorteilsausgleichs- und Ablösungsbeträgen nach § 12 und 15 EKrG dienen. Das Ministerium sieht eine Pflicht der DB AG zur Mangelbeseitigung auf eigene Kosten bereits dann gegeben, wenn das Bauwerk zur Substanzerhaltung, d.h. zur Erhaltung der Dauerhaftigkeit, eine Instandsetzung benötigt. Dieses auch dann, wenn die Sicherheit des Bauwerks als noch gegeben einzustufen ist.

Die Geschäftsstelle teilt diese Auffassung des Ministeriums und ist im übrigen der Ansicht, daß die DB AG ein eigenes Interesse haben sollte, zügig zu einer einvernehmlichen Problemlösung unter Vermeidung des Rechtswegs zu gelangen. Zwar obliegt jetzt der Kommune die Unterhaltungslast bzgl. der Straßenüberführung, der festgestellte Unterhaltungsrückstand ist allerdings als eine Pflichtverletzung seitens der Bahn einzuschätzen. Aus dem Haftungsrecht ergeben sich damit weitere Ansprüche seitens der Kommune und evtl. von geschädigten Bürgern, wenn nämlich zur Verhinderung von Schäden wie auch bei bereits eingetretenen Schäden Kosten entstehen.

Az.: III/1 645 - 06/3

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