Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 205/2012 vom 05.03.2012

Gutachten der Monopolkommission zur 8. GWB-Novelle

Die Monopolkommission hat in einem Sondergutachten vom 1. Februar 2012 eine weitere Bewertung zu dem Referentenentwurf der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) abgegeben. Sie empfiehlt in dem Gutachten erneut die Entgeltkontrolle in der Trinkwasserversorgung der wettbewerbsrechtlichen Aufsicht zu unterstellen und zwar unabhängig davon, ob sie in Form von Gebühren oder Preisen erhoben werden. Aus kommunaler Sicht existiert bereits eine umfassende Kontrolle der Wasserentgelte. Eine solche grundlegende Strukturveränderung der kommunalen Wasserwirtschaft, die eine Ausweitung der kartellrechtlichen Kompetenzen auf den öffentlich-rechtlichen Sektor nach sich zieht, wird seitens der Kommunalen Spitzenverbände weiterhin nachdrücklich abgelehnt.

Die Monopolkommission bestätigt in dem Sondergutachten im Wesentlichen ihre Empfehlungen des XVIII. Hauptgutachtens zur Novellierung des GWB (vgl. MITTEILUNGEN 333/2010 vom 21.07.2010)

Sektorspezifische Regulierung
Sie hält nach wie vor an einer langfristig sektorspezifischen Regulierung der Entgeltkontrolle in der Trinkwasserversorgung durch die Bundesnetzagentur fest, um - so die Monopolkommission - einer Belastung der Verbraucher durch missbräuchlich erhöhte Entgelte vorzubeugen. Die Regulierung solle im Wege der Anreizregulierung erfolgen und jedenfalls zunächst bei der Bundesnetzagentur angesiedelt sein.

Gebühren und Preise unter Wettbewerbsaufsicht
Die Monopolkommission fordert, dass sämtliche Wasserentgelte vom Wettbewerbsrecht erfasst sind, unabhängig davon, ob sie als Gebühren oder als Preise erhoben werden.

Weitergehende Befugnisse der Kartellbehörden
Über ihre Forderungen im Hauptgutachten hinaus setzt sich die Monopolkommission in dem Sondergutachten dafür ein, dass die Befugnis der Kartellbehörden soweit reichen soll, dass Feststellungen auch für die Vergangenheit getroffen werden können, um gegebenenfalls Rückzahlungen an die Verbraucher anzuordnen. Für die behördlichen Missbrauchsverfügungen in der Wasserversorgung solle die sofortige Vollziehbarkeit gewährleistet werden.

Einschätzung aus kommunaler Sicht
Bereits in der gemeinsamen Stellungnahme zu dem Hauptgutachten aus dem Jahr 2010 wandte sich der Deutsche Städte- und Gemeindebund ausdrücklich gegen eine Anreizregulierung. Eine solche wird weder den besonderen Eigenschaften der Trinkwasserversorgung ausreichend gerecht noch bietet sie dem Verbraucher Vorteile. Sie birgt darüber hinaus die Gefahr weitreichender Folgen für die Versorgungssicherheit. Der durch die Festlegung von Erlösobergrenzen implizierte Fokus auf Rendite kann zu sinkenden Investitionen führen, wenn durch die festgelegten Preise eine faktische Kostendeckung nicht mehr erreicht werden kann. Die Monopolkommission greift ihre Forderung in dem Sondergutachten erneut auf, obwohl sich auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu dem Hauptgutachten gegen eine Änderung der ordnungspolitischen und -rechtlichen Rahmenbedingungen für die Trinkwasserbranche ausspricht, da auch sie die bereits bestehende kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht als wirkungsvolles und geeignetes Instrument zur Prüfung der Trinkwasserpreise ansieht.

Auch die Gleichbehandlung von Gebühren und Entgelten ist aus kommunaler Sicht ausdrücklich abzulehnen. Gebühren werden aufgrund hoheitlicher Bestimmungen gefordert und unterliegen daher nicht der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht, sondern der Kontrolle durch die Kommunalaufsicht. Mit ihrer Aufsicht und der verwaltungsgerichtlichen Kontrollmöglichkeit bestehen  wirksame Mittel gegen einen möglichen Missbrauch zulasten der Verbraucher. Privatrechtlich gesetzte Preise unterliegen ohnehin der Kontrolle der Kartellbehörden.

Eine  derartige Ausweitung der Befugnisse der Kartellbehörden auf den Kreis der öffentlich-rechtlich ausgestalteten kommunalen Wasserversorgung, wie sie die Monopolkommission empfiehlt, wird aus kommunaler Sicht entschieden zurückgewiesen.

Az.: II/3 815-00

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