Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 463/2012 vom 28.08.2012

Gutachten der Landesregierung zu § 61 a Landeswassergesetz NRW

Der parlamentarische Beratungs- und Gutachterdienst des Landtages hatte mit Datum vom 03.02.2012 ein Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit des § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen) herausgegeben. Das Gutachten war zu dem Ergebnis gelangt, dass § 61 a LWG NRW aus verschiedenen Gründen nicht verfassungskonform und damit nichtig ist. Das Umweltministerium NRW hat daraufhin ein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde von Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner L.L.M. (Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn) erstellt.

Das Gutachten, datiert vom 01.06.2012, kommt zu dem Ergebnis, dass eine Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass des § 61 a LWG NRW gegeben ist. § 61 a LWG NRW konkretisiert insoweit den § 61 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG). Eine Sperrwirkung des Bundesrechtes besteht insoweit für § 61 a LWG NRW nicht. Ebenso wird durch § 23 Abs. 3 WHG deutlich gemacht, dass der Landesgesetzgeber eigene Regelungen treffen kann, wenn der Bund konkretisierende Rechtsverordnung im Hinblick auf gesetzliche Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz nicht erlässt. Das Rechtsgutachten ist - für StGB NRW-Mitgliedskommunen abrufbar - im Internet des StGB NRW unter Fachinfo und Service/Fachgebiete/Umwelt, Abfall, Abwasser eingestellt.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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