Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 461/2018 vom 13.08.2018

VG Mannheim zu Ballspielplatz in allgemeinem Wohngebiet

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat es mit unanfechtbarem Beschluss vom 26.03.2018 abgelehnt, Grundstücksnachbarn vorläufigen Rechtsschutz gegen die bauplanungsrechtliche Zulassung eines Ballspielplatzes für Kinder in einem allgemeinen Wohngebiet zu gewähren. Denn bei der Errichtung der konkreten Anlage könne und müsse gewährleistet werden, dass im Wesentlichen nur Kinder bis 14 Jahren den Platz nutzten (Az.: 5 S 1886/17).

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Hausgrundstücks, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. In diesem Plangebiet liegt auch das westlich angrenzende, bislang unbebaute Nachbargrundstück. Mit der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Änderung des Bebauungsplans wurde dieses Grundstück als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Ballspielplatz für Kinder“ festgesetzt. Im Textteil der planungsrechtlichen Festsetzungen heißt es, dass dort „ein Ballspielplatz für Kinder mit den Höchstmaßen 15 m x 30 m und zwei darauf in den Boden verankerte (Fußball-)Tore“ zulässig seien, die Spielfeldfläche aber einen Mindestabstand von 2,5 Metern zu den Nachbargrundstücken einhalten müsse.

Die Antragsteller haben Normenkontrollanträge gegen die Änderung des Bebauungsplans gestellt. Zugleich beantragten sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, um die Außervollzugsetzung der B-Planänderung bis zur Entscheidung über ihre Normenkontrollanträge zu erreichen. Sie machten geltend, bei der geplanten Einrichtung handele es sich nicht um eine Ballspielfläche für Kinder, sondern vielmehr um einen Bolzplatz zur sportlichen Betätigung von Jugendlichen und Erwachsenen. Denn im Bebauungsplan sei der Benutzerkreis nicht auf Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr beschränkt worden, auch sprächen Größe und Ausstattung der geplanten Einrichtung sowie deren räumliche Entfernung zu einem bereits vorhandenen Kinderspielplatz gegen eine Kinderspielfläche.

In der irrigen Annahme, dass die Ballspielfläche unter die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG falle, habe die Antragsgegnerin zu Unrecht keine Ermittlungen dazu angestellt, welche Geräuscheinwirkungen von der Anlage zu erwarten seien. Auch mit sonstigen Einwirkungen durch fehlgeleitete Bälle und Lärmeinwirkungen wegen missbräuchlicher und zweckentfremdeter Nutzung des Platzes (insbesondere durch Jugendliche) habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt. Die Festsetzung sei ferner wegen ihrer geringen Entfernung zum Garten der Antragsteller - 7,50 Meter - nicht mit deren Interessen vereinbar.

Der VGH hat die Anträge auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans abgelehnt, da die Normenkontrollanträge der Antragsteller keine hinreichende Erfolgsaussicht hätten und diese auch keinen hinreichend schwerwiegenden Nachteil dargelegt hätten. Voraussichtlich zu Recht habe die Antragsgegnerin § 22 Abs. 1a BImSchG für anwendbar gehalten. So könne allein maßgeblich sein, dass im Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ein Ballspielplatz für Kinder festgesetzt worden sei.

Zwar könne im Einzelfall die Abgrenzung zu einem Bolzplatz, der der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener diene und nicht in den Anwendungsbereich der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG falle, schwierig sein. Diese Abgrenzungsfragen stellten sich hier aber nicht, weil beim Vollzug des Bebauungsplans - durch Errichtung der konkreten Anlage - gewährleistet werden müsse und könne, dass im Wesentlichen nur Kinder bis 14 Jahren die Anlage nutzten und das Lärmprofil des Ballspielplatzes dem eines Kinderspielplatzes vergleichbar sei. Die Vorgaben im Bebauungsplan (Spielfläche maximal 15 x 30 Meter, zwei Fußballtore) stünden dem jedenfalls nicht entgegen, zumal gegebenenfalls eine kleinere Feldgröße gewählt oder auf das Aufstellen von Toren verzichtet werden könne.
 
Anmerkung

Die vorliegende Entscheidung des VGH ist nachvollziehbar. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anlage ggf. missbräuchlich genutzt wird, etwa durch Jugendliche und Erwachsene oder in den Nachtstunden. Dem kann aber durch Schaffung einer Benutzungsordnung und mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden. Auch die Nähe eines Grundstücks zu einem Ballspielplatz begründet – für sich genommen – keine Ausnahme von der Regelwirkung des § 22 Abs. 1a BImSchG.

Bei Wahrung der Abstandsflächen ist insoweit immer eine Einzelfallprüfung durchzuführen, etwa dergestalt, ob die geplante Einrichtung in der Nähe besonders schutzwürdiger Nutzungen liegt oder sich nach Art und Größe in die vorhandene Wohnbebauung einfügt. Im zugrunde liegenden Fall haben die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge im Anschluss an den Eilbeschluss zurückgenommen.

Az.: 20.1.1.4.3-003/001

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