Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 103/2009 vom 16.01.2009

Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren

Nach § 6 Abs. 5 KAG NRW ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Zu den grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren gehören alle Gebühren die für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen erhoben werden, die sich auf das jeweilige Grundstück beziehen. Hierzu gehören die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung (so ausdrücklich: Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: Sept. 2008, § 4 KAG NRW RZ. 40).

Nicht zu den grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren gehören solche Gebühren, die personenbezogen sind. Zu den personenbezogenen, öffentlichen Einrichtungen gehören z.B. Kindergärten, Krankenhäuser, Friedhöfe, Markthallen und Museen(so ausdrücklich: Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: Sept. 2008, § 4 KAG NRW RZ. 40).

Für den Bereich der Abfallentsorgung ist sogar in § 14 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ausdrücklich der Grundstücksbezug herausgestellt. Denn dort ist in § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelt, dass der Grundstückseigentümer das Aufstellen von Abfallgefäßen sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke der Einsammlung der Abfälle zu dulden hat, wenn auf demGrundstück Abfälle anfallen, die er an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden müssen (§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG). Ebenso ist in § 53 Abs. 1 c Landeswassergesetz NRW geregelt, dass der Grundstückseigentümer Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser), welches auf seinem Grundstück anfällt, der Gemeinde überlassen muss.

Az.: II/2 24-21/33-10

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