Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 203/2011 vom 08.04.2011

Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

Seit dem 20.10.2010 ist vor dem Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren anhängig (Az.: II R 36/10), in dem es um die Verfassungsmäßigkeit der Erlassregelung in § 33 GrStG n.F. geht, die mit Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 für das Kalenderjahr 2008 eingeführt worden ist.

In dem Verfahren geht es um folgende Fragen:

  1. Stellt die Neureglung des § 33 GrStG i.V.m. § 38 GrStG eine unzulässige echte Rückwirkung dar?
  2. Ist eine willkürliche Differenzierung darin zu sehen, dass ein Grundsteuererlass nur noch bei einer mehr als 50 %igen Rohertragsminderung möglich ist (zu grobe Pauschalierung)?

Die Revision ist zugelassen worden durch das Finanzgericht, die vorgehende Instanz war das Finanzgericht Bremen, Entscheidung vom 09.06.2010 - Az.: 3 K 57/09.

Die erste Frage wird keine große praktische Relevanz haben, da es lediglich um das Veranlagungsjahr 2008 geht. Hinsichtlich der zweiten Frage würde eine Stattgabe der Revision zu für die Kommunen ungünstigen Folgen führen, da etliche Erlassanträge nach der Rechtsänderung vermieden bzw. abgelehnt werden konnten unter Hinweis auf die neue hohe 50 %ige Schwelle der Rohertragsminderung.

Der Charakter der Grundsteuer als Realsteuer dürfte unseres Erachtens dem Gesetzgeber die Möglichkeit einräumen, derartige Schwellen im Gesetz vorzusehen. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir die Mitgliedstädte und —gemeinden informieren.

Az.: IV/1 931-00

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