Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 185/2002 vom 05.04.2002

Grundsteuerbefreiungen für Straßennutzung

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Datum vom 15. Januar 2002 die Grundsteuerbefreiungen für Straßennutzungen durch gleichlautende Erlasse neu geregelt.

Die Erlasse konkretisieren die Vorschriften in § 3 und § 4 des Grundsteuergesetzes (GrStG), worin die Befreiung von der Grundsteuer bei Nutzungen zu bestimmten steuerbegünstigten Zwecken geregelt ist.

So ist z.B. die Benutzung für einen "öffentlichen Dienst oder Gebrauch" von der Grundsteuer befreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG) und der Erlaß stellt nun klar, daß dies bei "Straßen, Wegen und Plätzen, die der Öffentlichkeit ohne besondere Zulassung zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen" der Fall ist und daß hierzu auch die Parkflächen auf Straßen, Wegen und Seitenstreifen, auf denen das Parken nur zeitlich begrenzt erlaubt ist (Kurzzeitparkplätze), und die Zonen mit Anwohnerparkrechten gehören.

Dagegen soll die Grundsteuerbefreiung für Verkehrsflächen nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG nicht für Parkhäuser, Parkpaletten und Tiefgaragen gelten oder wenn die Verkehrsfläche nur von einem bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis benutzt werden kann. Sie gilt aber ausdrücklich auch für Fußgängerzonen.

Die Erlasse grenzen auch zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Benutzung einer solchen Fläche ab, weil die Grundsteuerbefreiungen nur für die unmittelbare Nutzung gelten soll.

Dieser in allen Bundesländern gleichlautende Erlaß wurde im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder herausgegeben und tritt an die Stelle des Erlasses vom 06.12.1993 (BStBl 1993 I S. 989 = SIS 94 03 09).

Der Erlaß zur Grundsteuerbefreiung für Straßennutzungen ist im Intranet-Angebot des Verbandes - Bereich Fachinformation und Service / Steuerpolitik - abrufbar.

Az.: IV/1 931-00

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