Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 354/2017 vom 29.05.2017

Grundsicherungsleistungen für 267 133 Menschen in NRW

Ende 2016 erhielten in Nordrhein-Westfalen 267.133 Menschen Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als amtliche Statistikstelle des Landes mitteilt, waren das 491 bzw. 0,2 Prozent weniger als ein Jahr zuvor.

145.847 Personen (54,6 Prozent der Empfänger/-innen) hatten die Altersgrenze erreicht oder überschritten und erhielten somit Grundsicherung im Alter. Personen, die vor dem Jahr 1947 geboren sind, erreichten die Altersgrenze mit 65 Jahren. Für Personen, die 1947 oder später geboren wurden, wird die Altersgrenze seit dem Jahr 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Im Dezember 2016 lag diese Altersgrenze bei 65 Jahren und fünf Monaten. Das Durchschnittsalter lag bei 74,4 Jahren.

121.286 Menschen (45,4 Prozent der Empfänger) waren mindestens 18 Jahre alt und hatten die Altersgrenze noch nicht erreicht; sie erhielten Leistungen der Grundsicherung aufgrund ihrer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung. Das Durchschnittsalter lag bei 46,3 Jahren.

54,0 Prozent (144 270) aller Leistungsbezieher waren Frauen. Bei den Menschen über der Altersgrenze war der Frauenanteil mit 61,4 Prozent (89.571) höher als bei denen unter der Altersgrenze (45,1 Prozent). 53.019 (19,8 Prozent) Hilfeempfänger/-innen hatten eine ausländische Staatsbürgerschaft. Die häufigsten ausländischen Staatsangehörigkeiten waren die türkische und ukrainische (5,3 Prozent bzw. 2,3 Prozent aller Leistungsberechtigten).

44.699 Personen — also etwa jeder sechste Empfänger — waren in stationären Einrichtungen untergebracht (zum Beispiel in Pflege- oder Altenheimen); 83,3 Prozent (222 434 Personen) lebten außerhalb solcher Einrichtungen.

Wie die Statistiker weiter mitteilen, hat sich der durchschnittliche Nettobedarf pro Person im Jahr 2016 um 3,9 Prozent auf 484 Euro (2015: 466 Euro) erhöht. Der Nettobedarf ergibt sich aus der Summe aller regelmäßig anerkannten Bedarfe abzüglich des angerechneten Einkommens. (Quelle: IT.NRW)

Az.: 35.0.5.1-003/002

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