Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 366/2017 vom 22.05.2017

Grundsatzentscheidung zum Schulnotensystem im Vergaberecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die mit Spannung erwartete Grundsatzentscheidung zur sogenannten Schulnotenrechtsprechung getroffen. Danach steht es einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll. Nachfolgend die Leitsätze des Grundsatzbeschlusses vom 04.04.2017 (X ZB 3/17) im Original:

  1. Es steht einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll. 
  2. Ein Wertungsschema, bei dem die Qualität der Leistungserbringung und der nach der einfachen linearen Methode in Punkte umzurechnende Preis mit jeweils 50 % bewertet werden, ist ohne Weiteres auch dann nicht vergaberechtswidrig, wenn nur eine Ausschöpfung der Punkteskala in einem kleinen Segment (hier: 45 bis 50 von 50 möglichen Punkten) zu erwarten ist. Die Wahl einer bestimmten Preisumrechnungsmethode kann vergaberechtlich nur beanstandet werden, wenn sich gerade ihre Heranziehung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar erweist.
  3. Der Gefahr einer Überbewertung qualitativer Wertungskriterien zum Nachteil einzelner Bieter ist durch eingehende Dokumentation des Wertungsprozesses zu begegnen. Die Nachprüfungsinstanzen untersuchen auf Rüge die Benotung des Angebots des Antragstellers als solche und in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere zu demjenigen des Zuschlagsprätendenten, und darauf hin, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.

Anmerkung

Durch die Entscheidung des BGH dürfte die maßgeblich vom OLG Düsseldorf begründete „Schulnotenrechtsprechung“ nun endgültig der Vergangenheit angehören. Auch das OLG Düsseldorf ist bereits von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt, siehe hierzu bereits StGB NRW-Mitteilung 115/2017 vom 30.11.2016.

Az.: 21.1.1.3-003

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