Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 809/2004 vom 12.10.2004

Grunderwerbsteuer für öffentliche Flächen im Erschließungsgebiet

Aufgrund des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 27.04.1998 (3 - S 4521/13), der im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen ist, steht fest, dass Grundstücke mit den darauf errichteten Erschließungsanlagen von den Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben übernommen werden und nur für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind. Infolgedessen ist nach Meinung des Finanzministeriums Baden-Württemberg grundsätzlich bei den entsprechenden Grundstücken von einem Wert von 0 DM (jetzt Euro) auszugehen. Einer besonderen Wertermittlung durch die Bewertungsstellen bedarf es nach Auffassung der obersten Finanzbehörden daher nicht, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls erfordern eine abweichende Beurteilung (s. hierzu Mitteilungen des StGB NRW v. 05.07.1998, Nr. 361).

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen trifft eine Unterscheidung zwischen dem Fall, in dem die Übertragung von Grundstücken mit Erschließungsanlagen erfolgt ist, und der Konstellation, bei der noch keine Erschließungsanlagen auf den übertragenen Grundstücken gebaut worden sind. Tritt also der Eigentumsübergang vor dem Bau der Erschließungsanlagen ein, sei bei den Straßengrundstücken nicht von einem "Wert 0" auszugehen, sondern vom Bedarfswert (Einheitswert) (s. hierzu Mitt. StGB NRW v. 20.10.1999, Nr. 726).

Schon in der Mitteilungsnotiz vom 20.10.1999 hat die Geschäftsstelle darauf hingewiesen, dass diese Unterscheidung nicht nur unlogisch, sondern auch widersprüchlich ist. Der Auffassung des Finanzministeriums NRW ist daher nicht zu folgen. Auch in den Fällen, in denen der Eigentumsübergang schon vor dem Bau der Erschließungsanlagen erfolgt, ist von dem sog. Grundstückswert "0" auszugehen, weil für die Bewertung der Straßengrundstücke und sonstigen Erschließungsanlagen ausschließlich die planungsrechtliche Situation maßgeblich ist.

Die Erschließungsanlagen werden in der Regel auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans errichtet bzw. gebaut. Mit dem Bebauungsplan tritt bezüglich der Grundstücke eine Änderung der Werte des überplanten Gebietes ein. Die Grundstücke, die durch den Bebauungsplan nunmehr durch die Festsetzung der Erschließungsanlagen und deren baulichen Ausführung zu Baugrundstücken werden, steigen gegenüber dem früheren Wert an, während die Grundstücksteile, auf denen die Erschließungsanlagen errichtet werden, völlig wertlos werden. Insoweit wird zu Recht von den obersten Finanzbehörden davon ausgegangen, dass die Grundstücke mit einem Wert von "0" zu veranschlagen sind. Es macht folglich keinen Unterschied, ob auf den durch den Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsanlagen bereits die der Erschließung dienenden Anlagen gebaut oder ob sie noch nicht errichtet worden sind. Die entscheidende Bewertungsschnittstelle ist das In-Kraft-Treten des Bebauungsplans. Infolgedessen ist eine Unterscheidung - wie sie durch das Finanzministerium NRW gemacht worden ist - rechtlich nicht vertretbar.

Wir empfehlen daher, nicht nur das Einspruchsverfahren, sondern auch das Klageverfahren durchzuführen. Dies ist auch rechtspolitisch vertretbar, weil es geradezu unsinnig ist, wenn Gelder zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften über das Finanzamt hin und her geschoben werden.

Az.: II/1 660-00/1

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