Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 548/2005 vom 04.07.2005

Großbritannien zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung

Die Regierung Großbritanniens strebt nach Übernahme der EU-Ratspräsidentschaft im Juli 2005 an, die grenzüberschreitende Verlustverrechnung innerhalb der EU zu begrenzen. Das Engagement Großbritanniens, das von den Niederlanden unterstützt wird, ist auf die erwartete Entscheidung im Fall Marks & Spencer zurückzuführen. Nach dem Antrag des Generalanwalts in dieser Rechtssache soll eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung unter der Einschränkung möglich sein, dass die Verluste ausländischer Tochtergesellschaften nur dann auf die Ergebnisse der Muttergesellschaft übertragen werden können, wenn die Verluste der ausländischen Tochtergesellschaften nicht im Staat ihrer Niederlassung vorgetragen werden können.

Nach einem Bericht der Financial Times Deutschland (Ausgabe vom 21.06.2005) möchte die Regierung Tony Blairs nach Übernahme der Ratspräsidentschaft ein informelles Treffen auf der Ebene der Finanzminister zu diesem Thema einberufen. Der niederländische Finanzstaatssekretär wird in diesem Zusammenhang mit der Aussage zitiert, dass es wichtig sei, dass EuGH-Urteile nicht rückwirkende Ansprüche von Firmen an Finanzbehörden anhäuften.

Diese zeitliche Begrenzung ist für das Steueraufkommen bei Bund und Ländern in Deutschland, an dem die Kommunen über die Finanzausgleiche partizipieren, bedeutsam. Es ist damit zu rechnen, dass die Höhe der Steuerausfälle ganz entscheidend davon abhängen wird, bis zu welchem Veranlagungszeitraum der EuGH die grenzüberschreitende Verlustverrechnung nachträglich zulässt. Mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Marks & Spencer ist im Herbst 2005 zu rechnen.

Az.: IV/1 970-00

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