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StGB NRW-Mitteilung 12/2023 vom 14.10.2022

Google Fonts und DSGVO-Abmahnungen

Anfang des Jahres entschied das LG München, dass die Nutzung von Google Fonts auf der eigenen Homepage einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellen kann. Dies kann auch für kommunale Webangebote von Relevanz sein. Seit einiger Zeit ist zu beobachten, dass Privatpersonen und Abmahnkanzleien vermehrt Schadenersatzforderungen wegen Verstoßes gegen die DSGVO auch an kommunale Webseitenbetreiber richten.

Was sind Google Fonts?

Bei Google Fonts handelt es sich um ein Verzeichnis von Schriftarten. Google stellt sie lizenzfrei für Webseiten-Betreiber zur Verfügung. Die Schriften können auf der eigenen Homepage auch dann genutzt werden, wenn sie nicht auf dem eigenen Server abgelegt werden. In diesem Fall werden beim Aufruf der Seite durch Benutzerinnen und Benutzer die Schriften über einen Google-Server „nachgeladen“, damit sie für die jeweilige Homepage zur Verfügung stehen. Dieser externe Aufruf bewirkt, dass Daten an Google übertragen werden (IP-Adressen).

Das Landgericht München I urteilte im Januar 2022, dass diese Form der Nutzung gegen die DSGVO verstößt (Landgericht (LG) München, Urt. v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20).

IP-Adressen gehören nach Auffassung des Landgerichts München zu den personenbezogenen Daten. Die DSGVO verlangt, dass zur Erfassung und Weitergabe personenbezogener Daten eine Einwilligung des Nutzers vorliegen muss. Wird diese Einwilligung bei Einbindung der Google Schriftarten in der genannten Form nicht eingeholt, stellt dies aus Sicht des Landgerichts München einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht dar. Das Gericht sprach dem Kläger neben einem Unterlassungsanspruch auch einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 100 Euro zu.

Empfohlenes Vorgehen für Kommunen

Städte und Gemeinden sollten mit Hilfe ihrer IT-Abteilung und Homepage-Redaktion prüfen, ob auf der kommunalen Homepage Google Fonts eingebunden sind und auf welche Weise diese Einbindung erfolgt („on premise“ oder cloudbasiert).

Es existieren grundsätzlich zwei Methoden, um Schriftarten in Webseiten einzubinden:

Einerseits bietet Google eine sog. dynamische Variante zur Nutzung von Google Fonts an, die aber, wie oben beschrieben, nach derzeitiger Auffassung einen Rechtsverstoß darstellen kann und zum Urteil des LG München geführt hat. Dabei wird die ausgesuchte Schriftart nicht lokal eingebunden. Stattdessen wird bei jedem Aufruf der Webseite eine Verbindung zu den Servern von Google aufgebaut und es werden Informationen weitergegeben.

Eine andere Möglichkeit ist es, die Schriftart lokal auf der kommunalen Webseite einzubinden („on premise“). Dazu muss der verwendete Font heruntergeladen und anschließend auf dem eigenen Webspace hochgeladen werden. Bei Aufruf der Webseite lädt die Schriftart dann vom eigenen Server aus und eine Informationsübertragung an Google findet nicht statt.

Damit vor diesem Hintergrund eine Abmahnung vermieden werden kann, ist eine lokale Einbindung der Schriftarten von Google Fonts empfehlenswert. Sollte bei einer Stadt oder Gemeinde bereits eine Abmahnung eingegangen sein, ist es ratsam, sich juristischen Rat zu holen und nicht unmittelbar eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und zu zahlen.

Az.: 17.1.7-001/001

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