Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 23/2002 vom 05.01.2002

Gleichstellung behinderter Menschen

Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes NRW hat sich in seiner Sitzung am 28.11.2001 mit dem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Gleichstellung behinderter Menschen befaßt. Dabei hat es festgestellt, daß der Verfassungsgeber mit der Aufnahme des Diskriminierungsverbots in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG der veränderten Sichtweise in der Behindertenpolitik Rechnung getragen hat, wonach nicht mehr die Fürsorge und die Versorgung von behinderten Menschen, sondern ihre selbst bestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ebenso wie die Beseitigung der Hindernisse, die ihrer Chancengleichheit entgegenstehen, im Mittelpunkt der politischen Anstrengung stehen müssen. Dieser Verfassungsauftrag binde unmittelbar die Verwaltung und Rechtsprechung, verpflichte aber auch den Gesetzgeber, selbst tätig zu werden, wie dies der Deutsche Bundestag mit einstimmigem Beschluß vom 19.5.2000 hervorgehoben hat.

Das Präsidium des StGB NRW begrüßt, daß im Anschluß an eine Anhörung des Deutschen Bundestages der Vorschlag, den Begriff der Barrierefreiheit gegenüber den ersten Entwürfen offener zu definieren, übernommen wurde. Auch die Streichung der finanzträchtigen Zeitvorgabe, wonach ursprünglich spätestens bis 2010 die Barrierefreiheit aller Wahllokale erreicht sein sollte, komme der kommunalen Position entgegen.

Das Präsidium hat jedoch die Forderung nach einer strikten Einhaltung des Konnexitätsprinzips bekräftigt. Neue finanzwirksame Aufgaben, die vom Bund und den Ländern beschlossen werden, müßten auch von diesen voll finanziert werden. Die Einführung einer Verbandsklage werde abgelehnt, da hierdurch ohne Grund von dem Ziel abgewichen wird, die Eigenständigkeit behinderter Menschen hervorzuheben, zu der auch die individuelle Rechtsverfolgung bei Vorliegen einer subjektiven Rechtsverletzung gehört.

Schließlich hat das Präsidium zur Kenntnis genommen, daß die Arbeitsgruppe "Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen" beim MASQT NRW einen Bericht vorgelegt hat, der ebenfalls Änderungsvorschläge für Gesetzgebungsverfahren auf Bundes- und Landesebene enthält. Angesichts des zwischenzeitlich in Kraft getretenen SGB IX und der erheblichen finanziellen Tragweite weiterer Vorschläge versteht das Präsidium diesen Bericht als einen Diskussionsbeitrag, der mit den laufenden Arbeiten zum Behindertengleichstellungsgesetz in den wesentlichen Teilen bereits eine Umsetzung erfährt.

Az.: III 850

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