Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 488/2008 vom 03.07.2008

Gewerbliche Altpapiertonnen II

1. Abfallgebühr

Sollte sich die Entwicklung des Aufstellens von gewerblichen Altpapiertonnen fortsetzen, so müsste notfalls über die Abfallgebühr ein Regulativ eingeführt werden. Denkbar wäre, dass zukünftig z.B. ab dem 1.1.2009 zwei Abfallgebühren (Einheitsgebühren bezogen auf das Restmüllgefäß für alle Abfallentsorgungsteilleistungen) eingeführt werden. Dabei kommen nur noch denjenigen gebührenpflichtigen Benutzern die Erlöse aus der Altpapierverwertung zu gute, die auch eine kommunale Altpapiertonne benutzen. Wer eine gewerbliche Altpapiertonne und keine kommunale Altpapiertonne benutzt, dem wird eine Einheitsgebühr in Rechnung gestellt, in welcher die Erlöse aus der Altpapiertonne nicht mehr enthalten sind. Die Einheitsgebühr (ohne eine Altpapiertonne der Gemeinde) ist dann höher als die zweite Einheitsgebühr für diejenigen gebührenpflichtigen Benutzer, die das Altpapier der Gemeinde über eine kommunale Altpapiertonne überlassen.

Eine solche Differenzierung ist im Hinblick auf die Benutzer mit kommunaler Papiertonne und die Benutzer ohne kommunale Papiertonne kommunalabgabenrechtlich vertretbar, weil die Gemeinde auf der Grundlage des kommunalabgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) verpflichtet ist, die Kosten der Abfallentsorgung verursachergerecht auf die gebührenpflichtigen Benutzer zu verteilen. Überlassen hiernach gebührenpflichtige Benutzer der Gemeinde das Altpapier durch Gebrauch einer gewerblichen Altpapiertonne nicht mehr, so ist es unter dem Gesichtspunkt des kommunalabgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips und des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit gerechtfertigt, diejenigen Gebührenschuldner schlechter zu stellen, die sich nicht mehr solidarisch daran beteiligen, dass durch die Überlassung des Altpapiers an die Gemeinde die Abfallgebühr durch die Erzielung von Erlösen stabil gehalten werden kann, weil mit den Erlösen die Kosten der gesamten Abfallentsorgung teilweise gedeckt werden können und hierdurch wiederum der restliche Gebührenbedarf zur Kostendeckung sinkt.

2. Abfallüberlassung an beliebige Dritte

Schließlich hat das OVG Schleswig hat mit Urteil vom 22.4.2008 (Az.: 4 LB 7/06) im Fall der Stadt Kiel entschieden, private Haushalte könnten ihre Abfälle zur Verwertung jedem beliebigen Dritten überlassen. Damit hat das OVG Schleswig die Abfallüberlassungspflicht für Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen gegenüber den Städten und Gemeinden insgesamt in Frage gestellt. Das Urteil ist nicht rechtkräftig. Es liegt zwischenzeitlich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Es bleibt anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.07.1998 (Az.: 10 S 2614/97 – NVwZ 1998, S. 1200 ff.) zutreffend entschieden hat, dass die Abfallüberlassungspflicht der privaten Haushalte bei Abfällen zur Verwertung (z.B. Altpapier, Bioabfälle) nur dann entfällt, wenn eine Eigenverwertung von verwertbaren Abfällen durchgeführt wird.

Dieses ist auch in § 9 Abs. 1 a Satz 2 LAbfG NRW klar und eindeutig landesgesetzlich verankert worden. § 9 Abs. 1 a Satz 2 LAbfG NRW lautet wörtlich: „Der Anschluss- und Benutzungszwang kann bei privaten Haushaltungen für alle Abfälle vorgeschrieben werden, soweit nicht Abfälle zur Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG verwertet werden (Eigenverwertung).“

Gleichwohl wird abzuwarten sein, wie das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird, dem das Urteil des OVG Schleswig vom 22.4.2008 zur Revisionsentscheidung unterbreitet worden ist.

Bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird den Städten und Gemeinden empfohlen, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 21.07.1998 - Az.: 10 S 2614/97 – NVwZ 1998, S. 1200 ff.) und der Regelung in § 9 Abs. 1 a Satz 2 LAbfG NRW weiterhin zu vertreten, das eine Abfallüberlassungspflicht der privaten Haushalte nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG auch für Abfälle zur Verwertung besteht, wenn nicht eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung (wie z.B. bei der Eigenkompostierung auf dem Grundstück) nachgewiesen werden kann.

In Anbetracht der aktuellen Entwicklung weist der der Städte- und Gemeindebund NRW nochmals auf seine Sonderveranstaltung am Dienstag, den 12. August 2008 hin, die mit Schreiben vom 26. Juni 2008 angekündigt worden ist.

Az.: II/2 31-02

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