Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 386/2004 vom 28.04.2004

Gewerblich geprägte Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem soeben veröffentlichten Urteil vom 20.11.2003 (IV R 5/02 I) zur Gewerbesteuerpflicht gewerblich geprägter Personengesellschaften sowie zum Beginn und Ende der Steuerpflicht folgende Leitsätze beschlossen:

1. Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer.

2. Die (sachliche) Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt mit Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit.

3. Die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist nicht von der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abhängig.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die A-GmbH & Co. KG (KG), die sich mit der Verwaltung und Verwertung ihres Grundbesitzes sowie dem Erwerb, dem Bebauen und Vermieten von gewerblichen Immobilien befasste, wurde 1993 errichtet. Im Rahmen ihrer Gründung hatte die Kommanditistin (K) ihren - vermieteten - Grundbesitz eingebracht. Bis zur Veräußerung des Grundbesitzes im Jahre 1996 hatte die KG die Räumlichkeiten vermietet und Zinserträge erzielt. Danach verwaltete sie nur noch Kapitalvermögen, das u. a. aus dem Verkaufserlös stammte. Das Finanzamt unterwarf die erzielten Einkünfte der Streitjahre (1996 und 1997) der Gewerbesteuer, wobei es für 1996 den Ertrag aus der Vermietung des Grundstücks einschließlich des Gewinns aus der Veräußerung des Grundbesitzes außer Ansatz ließ ("erweiterte Kürzung" nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 4 GewStG). Die KG wendete sich gegen ihre Heranziehung zur Gewerbesteuer, hatte damit aber keinen Erfolg.

Der BFH geht davon aus, dass es sich bei der KG um eine "gewerblich geprägte Personengesellschaft" handelt, deren Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), obwohl sie keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt. Sie wird im Gesetz definiert als "Personengesellschaft, .... bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind". Die KG war der Auffassung, die einkommensteuerliche Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG hätte ohne ausdrückliche Übernahme im Gewerbesteuerrecht keine Anwendung finden dürfen. Demgegenüber weist der BFH darauf hin, dass § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG durch das StBereinG 1986 in das EStG eingefügt wurde, um hierdurch die frühere sog. "Geprägerechtsprechung" des BFH wieder herzustellen. Die Geprägerechtsprechung hatte ursprünglich gerade zum Ziel gehabt, "die auf den Betrieb durch die Komplementär-GmbH angelegte" Personengesellschaft ebenso zu behandeln wie eine - stets der Gewerbesteuer unterliegende - Kapitalgesellschaft (§ 2 Abs. 2 GewStG).

Die Einbeziehung der gewerblich geprägten Personengesellschaft in die Gewerbesteuerpflicht enthält - entgegen der Ansicht der KG - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber dem originär gewerblich tätigen Unternehmen; es liegt "keine inkonsequente und daher gleichheitswidrige Umsetzung der einmal getroffenen Belastungsentscheidung" vor.

Eingehend befasst sich der BFH mit dem Beginn und dem Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft: Sie beginnt mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit, die - wie bei anderen Unternehmen - von bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen ist. Im Streitfall begann Gewerbesteuerpflicht mit der Aufnahme der vermögensverwaltenden Tätigkeit der KG, d.h. mit dem Beginn ihrer Vermietungstätigkeit. Die Gewerbesteuerpflicht endet mit dem Ende der werbenden Tätigkeit - also dem Zeitpunkt, ab dem - nach Entnahme oder Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen - nur noch Abwicklungsarbeiten vorgenommen werden.

Az.: IV/1 932-00

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