Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 150/2001 vom 05.03.2001

Gewerbesteuerzerlegung für Telekom AG und Kabel NRW

Die Geschäftsstelle hatte vor geraumer Zeit das Finanzministerium um Mitteilung dahingehend gebeten, wie sich die Auswirkungen der Ausgliederung des Bereichs Breitbandkabel aus dem Organkreis der Deutschen Telekom AG auf die Gewerbesteuerzerlegung auswirken würde. In einem Schreiben vom 20.02.2001 teilt nun das Finanzministerium mit, daß die Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrages für die Deutsche Telekom AG wie folgt durchgeführt wird:

"- In einer Oberzerlegung wird der Gewerbesteuermeßbetrag auf Gemeinden mit Betriebsstätten der Organgesellschaften der DTAG, mit Betriebsstätten der Geschäftsfelder der DTAG, die keine unmittelbare Netzbezogenheit aufweisen, sowie auf die mehrgemeindliche, durch das Telefonnetz begründete Betriebsstätte verteilt. Diese Zerlegung erfolgt gemäß § 29 GewStG nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne der in diesen drei Bereichen tätigen Arbeitnehmer.

- Der nach Durchführung der Oberzerlegung auf die mehrgemeindliche (netzbezogene) Betriebsstätte entfallende Meßbetrag wird gemäß § 30 GewStG nach den Faktoren "Arbeitslöhne 50 %" und "Umsatz je Gemeinde 50 %" zerlegt.

Hinsichtlich des Geschäftsfeldes Kabel TV ist eine Abschichtung im Rahmen der Oberzerlegung unterblieben, da die DTAG ihr Breitbandkabelnetz aufgrund der Vorgaben der Europäischen Kommissionen – wie jetzt offenbar erfolgt – aus dem Organkreis ausgliedern mußte. Das Geschäftsfeld Kabel TV wurde somit der mehrgemeindlich netzbezogenen Betriebsstätte zugeordnet und die entsprechenden Daten im Rahmen der Faktoren "Arbeitslöhne" und "Umsätze je Gemeinde" mitberücksichtigt. Dementsprechend hat die Ausgliederung dieses Geschäftsbereichs auf die Kabel Nordrhein-Westfalen GmbH & Co. KG für die Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrags der DTAG lediglich zur Folge, daß Arbeitslöhne und Umsätze des Geschäftsfelds Kabel TV nicht mehr in die Berechnung dieser Zerlegungsfaktoren einfließen.

Da auch das Breitbandkabelnetz dem Grunde nach eine mehrgemeindliche Betriebsstätte begründet, wird auch die Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrags der Kabel Nordrhein-Westfalen GmbH & Co. KG künftig nach dem bei der DTAG entwickelten Verteilungsmodus erfolgen."

Az.: IV-932-01

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