Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 664/1999 vom 05.10.1999

Gewerbesteuerumlage zur Finanzierung des Fonds Deutsche Einheit

Die Kommunen der alten Länder tragen über die Gewerbesteuerumlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" bei. Für das Jahr 2000 wird die Erhöhungszahl für diesen Teil der Gewerbesteuerumlage per Verordnung auf 9 v.H.-Punkte festgesetzt.

Der im Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik errichtete Fonds "Deutsche Einheit" ist von Bund und Ländern gemeinsam zu finanzieren. Die Gemeinden sind bundesdurchschnittlich mit 40 v.H. an den Schuldendienstleistungen der Länder beteiligt. Dieser Finanzierungsbeitrag ist zur Hälfte – somit 20 v.H. – durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage zu erbringen. Die Annuität der Länder beläuft sich für 2000 auf 5,330 Mrd. DM. Hieran sind die Gemeinden über den Vervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage mit 1,066 Mrd. DM zu beteiligen.

Durch die vorgesehene Verordnung (BR. Drs. 484/99) soll der Vervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2 und 3 Gemeindefinanzreformgesetz für das Jahr 2000 in Anpassung an die für 2000 geschätzte Entwicklung des Aufkommens an Gewerbesteuer um 9 v.H.-Punkte erhöht werden. Die Berechnung der Erhöhungszahl beruht auf der Steuerschätzung vom Mai 1999 für das Jahr 2000.

Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 Gemeindefinanzreformgesetz wird für das Jahr 2000 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 9 v.H.-Punkte auf insgesamt 64 v.H. erhöht. Die neuen Länder sind in der Aufzählung nicht erwähnt, da diese Länder nicht am Finanzierungsbeitrag beteiligt sind. § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreform findet in Berlin und Hamburg keine Anwendung.

Die von der Bundesregierung Ende August beschlossene Verordnung ist dem Bundesrat zur Zustimmung (Art. 80 Abs. 2 GG) zugeleitet worden.

Az.: IV-932-03

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