Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 74/2002 vom 05.02.2002

Gewerbesteuerumlage für Fonds Deutsche Einheit erhöht

Am 20. Dezember erörterte der Bundesrat die Erhöhungszahl, nach der sich für die Kommunen der alten Länder die Gewerbesteuerumlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" bemisst. Für das Jahr 2002 sah eine Verordnung des BMF vor, den Vervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuer Umlage um 6 v.H.-Punkte zu erhöhen (vgl. Mitt. Notiz vom 05.09.2001, Nr. 524). Von Länderseite kam die Forderung, bei der hierzu erforderlichen Schätzung des Gewerbesteueraufkommens nicht wie das BMF von der Mai- , sondern von der November-Steuerschätzung auszugehen. Dem folgte nun der Bundesrat gegen das Votum des Innenausschusses.

Der "Fonds "Deutsche Einheit" wurde mit einem Gesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik errichtet. Das Gesetz sieht eine gemeinsame Finanzierung dieses Fonds von Bund und Ländern vor. Die Gemeinden in den alten Bundesländern sind durchschnittlich mit 40 v.H. (in NRW derzeit: 43,5 v.H.) an den Schuldendienstleistungen ihrer Länder beteiligt. Dieser Finanzierungsbeitrag wird zur Hälfte – somit in Höhe von 20 v.H. – durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage erbracht.

Durch die vorgesehene Verordnung soll der Vervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2 und 3 Gemeindefinanzreformgesetz für das Jahr 2002 an die für 2002 geschätzte Entwicklung des Aufkommens an Gewerbesteuer angepasst werden. Diese Erhöhungszahl wurde zunächst mit den Werten der Steuerschätzung vom Mai 2001 für das Gewerbesteueraufkommen 2002 berechnet. Durch die Änderung im Bundesrat werden nun bereits die Werte der Steuerschätzung vom November 2001 zu Grunde gelegt, wonach mit einem geringeren Gewerbesteueraufkommen gerechnet werden muss, was zu einer größeren Erhöhungszahl führt.

(Quelle: DStGB Aktuell 0102 vom 04.01.2001)

Az.: IV-932-03

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