Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 448/2002 vom 05.08.2002

Gewerbesteuerumlage für Fonds Deutsche Einheit 2003

Die Kommunen der westlichen Länder tragen über die Gewerbesteuerumlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" bei. Der Umfang wird jährlich nach einem gesetzlich geregelten Verfahren berechnet und in einer Verordnung festgesetzt. Für das Jahr 2003 sieht der Entwurf der Verordnung vor, den Vervielfältiger zur Berechnung dieser Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 2 und 3 Gemeindefinanzreformgesetz um 7 v.H.-Punkte zu erhöhen.

Der "Fonds "Deutsche Einheit" wurde mit einem Gesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Ausschuss und der Deutschen Demokratischen Republik errichtet. Das Gesetz sieht vor, dass die Mittel dieses Fonds von Bund und Ländern gemeinsam zu finanzieren sind. In der Berechnung der Finanzierungsanteile muss berücksichtigt werden, dass sich die Schuldendienstleistungen (Annuitäten) der westlichen Länder durch die Neuregelung des Länderfinanzausgleichs durch das Solidarpaktfortführungsgesetz (SFG) verringert haben. Die Gemeinden sind bundesdurchschnittlich mit 40 v.H. an der Finanzierung dieser Leistungen beteiligt. Dieser Finanzierungsbeitrag wird zur Hälfte – somit in Höhe von 20 v.H. – durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage erbracht. Die Annuität der Länder beläuft sich für 2003 auf 2,208 Mrd. €. Hieran werden die Gemeinden über den Vervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage voraussichtlich mit rund 442 Mio. € beteiligt.

Durch die vorgesehene Verordnung soll der Vervielfältiger (Fonds Deutsche Einheit) zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage für das Jahr 2003 in Anpassung an die für 2003 geschätzte Entwicklung des Aufkommens an Gewerbesteuer auf 7 v.H.-Punkte festgesetzt werden. Die Berechnung der Erhöhungszahl beruht auf der Steuerschätzung vom Mai 2002 für das Jahr 2003.

Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 Gemeindefinanzreformgesetz wird für das Jahr 2003 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein dann insgesamt 78 v.H. betragen. Die neuen Länder sind in der Aufzählung nicht erwähnt, da diese Länder nicht am Finanzierungsbeitrag beteiligt sind.

(Quelle: DStGB Aktuell 2602 vom 28.06.2002)

Az.: IV 932-03

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