Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 137/2002 vom 05.03.2002

Gewerbesteuerpflicht von Anwaltskanzleien

Nach Informationen des Handelsblatts wird der Bundesfinanzhof in Kürze ein Urteil veröffentlichen, das Sozietäten, die überwiegend Insolvenzverwaltung betreiben, steuerlich als Gewerbebetriebe einordnet. Das hat zur Folge, daß das Steuerprivileg der Freiberuflichkeit entfällt und die gesamte Tätigkeit der Kanzlei und damit die gesamten Erträge gewerbesteuerpflichtig werden. Der Bundesfinanzhof bestätigt in seinem Urteil offenbar die Auffassung des Finanzamtes im Ausgangsverfahren, wonach Konkurs-, Zwangs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverwaltung nicht als freiberufliche Tätigkeit, sondern als Vermögensverwaltung anzusehen seien. Dies gelte auch, wenn ein Anwalt überwiegend in diesem Bereich tätig werde. Allein die Tatsache, daß jemand Rechtsanwalt sei, qualifiziere seine Arbeit noch nicht als freiberuflich.

Die Geschäftsstelle wird in dieser Angelegenheit weiter informieren, sobald das Urteil vorliegt.

[(Quelle: Handelsblatt vom 28.01.2002]

Az.: IV/1 932-00

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