Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 338/2005 vom 30.03.2005

Gewerbesteuerliche Zerlegung bei Energieversorgungsunternehmen

Auf Anregung des DStGB haben sich das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder in der Frage der gewerbesteuerlichen Zerlegung nach §§ 28 ff. GewStG bei Energieversorgungsunternehmen in Fällen der wegen der anstehenden Novellierung des EnWG erforderlichen Trennung bestimmter Geschäftsbereiche (Unbundling) positioniert. Danach ist § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewStG dahingehend auszulegen, dass die „Nur“-Durchleitungsgemeinden nicht von der Beteiligung an der Zerlegung auszuschließen sind, wenn die Weiterleitung der Hauptzweck des Unternehmens ist.

Bereits im August 2004 hatte sich der DStGB an das Bundesministerium der Finanzen gewandt und auf zukünftige Probleme der gewerbesteuerlichen Zerlegung nach §§ 28 ff. Gewerbesteuergesetz bei Energieversorgungsunternehmen in Fällen des so genannten Unbundling hingewiesen.

Hinsichtlich der Zerlegung der Gewerbesteuer legt § 28 Abs. 1 GewStG grundsätzlich fest, dass der Steuermessbetrag auf die Gemeinden zu verteilen ist, in denen Betriebsstätten unterhalten werden. Mit Bezug auf die Energieversorgung regelt § 28 Abs. 2 Nr. 2 GewStG, dass bei der Zerlegung die Gemeinden nicht berücksichtigt werden, „in denen sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung (…) elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben“ wird.

Der zurzeit noch im Bundestag beratene Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (BT-Drucksache 15/3917) sieht in Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinien u. a. vor, dass Energieversorgungsunternehmen mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden ein so genanntes rechtliches Unbundling vornehmen müssen. Dies bedeutet, dass der Vertrieb und der Netzbetrieb in getrennten Gesellschaften betrieben werden müssen. Damit stellt sich die Frage, ob die Zerlegungsvorschrift des § 28 GewStG, die ja auf Energieversorgungsunternehmen alter Struktur zugeschnitten ist, angesichts der neuen Entwicklung noch sachgerecht ist.

Der DStGB hat daher das BMF um seine Einschätzung eines eventuellen Änderungsbedarfes des § 28 GewStG gebeten. Das Ministerium hat diese Anregung aufgegriffen und das Problem mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Die Ergebnisse dieser Beratungen hat das BMF mit folgendem Schreiben übermittelt:

"Zu der von Ihnen angesprochenen Frage der gewerbesteuerlichen Zerlegung nach §§ 28 ff. GewStG bei Energieversorgungsunternehmen in Fällen der wegen des EnWG erforderlichen Trennung bestimmter Geschäftsbereiche nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung.

Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (Bundestag-Drucksache 15/3917) sollen die Netzzugangsregelungen im Strom- und Gasmarkt verbessert und einer staatlichen Kontrolle unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben unterstellt werden. Durch das in Artikel 1 enthaltene Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) sollen Energieversorgungsunternehmen verpflichtet werden, die Geschäftsbereiche des Netzbetriebs von ihren anderen Geschäftsbereichen zu trennen. Die Geschäftsbereiche sollen rechtlich und operationell entflochten werden. Nach der Entflechtung besteht neben dem Energieversorgungsunternehmen ein rechtlich selbständiger Netzbetreiber.

Auf die so entstandenen selbständigen Gewerbebetriebe finden die allgemeinen Zerlegungsvorschriften Anwendung. Bei dem Gewerbebetrieb des Netzbetreibers (Leitungsunternehmen) wären „Nur“-Durchleitungsgemeinden nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewStG nicht in die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags einzubeziehen, da sie nur von der Leitung durchquert werden. Mit der Verselbständigung des Leitungsunternehmens wird jedoch das Durchleiten von Energie zum einzigen Unternehmenszweck dieses neuen Unternehmens; ein Ausschluss dieser Gemeinden von der Gewerbesteuerzerlegung ist mit dem ursprünglichen Regelungsinhalt, dass das bloße Durchleiten keine Betriebsstätte einer Stromversorgung im herkömmlichen Sinne begründen soll, nicht vereinbar. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass die „Nur“-Durchleitungsgemeinden nicht von der Beteiligung an der Zerlegung auszuschließen sind, wenn die Weiterleitung der Hauptzweck des Unternehmens ist. Dies entspricht auch der Intention des § 28 Abs. 2 Satz 2 GewStG, der bei einem Gewerbebetrieb, der zum Beispiel im Inland nur Gleisanlagen unterhält, eine Einbeziehung der von den Gleisanlagen durchquerten Gemeinden anordnet."

Az.: IV/1 932-01

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