Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 733/2005 vom 11.10.2005
Gewerbesteuerliche Zerlegung bei Energieversorgungsunternehmen
Im Anschluss an den Mitteilungsbeitrag Nr. 338/2005 geben wir nachfolgend ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.08.2005 wieder, in dem das BMF die Rechtsauffassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes bestätigt, wonach auch nach durchgeführter Entflechtung im Rahmen der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts bei Energieversorgungsunternehmen hinsichtlich der durch die Leitung verbundenen Betriebsstätten wie bisher eine mehrgemeindliche Betriebsstätte im Sinne des § 30 GewStG vorliegt. Das Schreiben im Wortlaut:
in Ihrem Schreiben vom 15. Juli 2005 befassen Sie sich mit der gewerbesteuerlichen Zerlegung bei Energieversorgungsunternehmen (§§ 28 ff. Gewerbesteuergesetz - GewStG) nach der Umsetzung von Entflechtungsmaßnahmen gemäß dem Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 (BGB1.1 S. 1970). Sie bitten um Bestätigung, dass bei den Energieversorgungsunternehmen nach durchgeführter Entflechtung weiterhin mehrgemeindliche Betriebsstätten im Sinne von § 30 GewStG vorliegen, auch wenn die dafür notwendige Verbindung nur auf Grundlage zur Nutzung überlassener fremder Leitungen gegeben ist.
Nach erfolgter Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestätige ich die von Ihnen vorstehend vertretene Auffassung: Nach der durchgeführten Entflechtungsmaßnahme im Rahmen der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts liegt bei dem Energieversorgungsunternehmen hinsichtlich der durch die Leitungen verbundenen Betriebsstätten wie bisher eine mehrgemeindliche Betriebsstätte im Sinne des § 30 GewStG vor. Für die Annahme einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte reicht es aus, dass die Leitungen auf Grund gesicherter Rechtsposition genutzt werden (z.B. Anmietung der Leitungen von dem neu entstandenen Leitungsunternehmen auf Grundlage eines schuldrechtlichen Vertrages).
Az.: IV 932-01