Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 268/2007 vom 23.04.2007

Gewerbesteuerliche Zerlegung bei Betreibern von Energieübertragungsnetzen

Seit 2005 gibt es Diskussionen über die Frage, ob die „Nur"-Durchleitungsgemeinden bei der gewerbesteuerlichen Zerlegung hinsichtlich der Betreiber von Übertragungsnetzen einzubeziehen sind. Wir dürfen in diesem Zusammenhang Bezug nehmen auf die Mitteilungsnotiz Nr. 801 vom 22.11.2005.

Der DStGB hatte in dieser Diskussion lange Zeit die Position vertreten, dass bei der Gewerbesteuerzerlegung des Netzbetreibers auch die so genannten „Nur-Durchleitungsgemeinden“ einzubeziehen sind. Diese Position wurde seitens der Hauptgeschäftsstelle des DStGB für die Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß §§ 3 Nr. 10, 12 EnWG 2005 nun aufgegeben.

Bereits im August 2004 ist der DStGB im Hinblick auf das neue Energiewirtschaftsgesetz an das BMF herangetreten. Es ging um die Frage, ob die Zerlegungsvorschrift des § 28 Gewerbesteuergesetz, die auf Energieversorgungsunternehmen alter Struktur zugeschnitten war, angesichts der Trennung von Netz und Betrieb noch sachgerecht sei. Als Reaktion wurde von Seiten des BMF mitgeteilt, dass der § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewStG dahingehend auszulegen ist, dass die „Nur"- Durchleitungsgemeinden nicht von der Beteiligung an der Zerlegung auszuschließen sind, da mit der Verselbstständigung des Leitungsunternehmens das Durchleiten von Energie zum einzigen Unternehmenszweck wird.

Diese Auslegung wurde unter rechtlichen Gesichtspunkten kritisiert. Bei einem Treffen der Gewerbesteuerreferenten des Bundes und der Länder wurde die Auffassung vertreten, dass es bei den Betreibern der Übertragungsnetze, also der Netze in Hoch- und Höchstspannung, angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewStG keine Möglichkeit gebe, die Städte und Gemeinden, in denen sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben wird, im Wege einer teleologischen Auslegung der Vorschrift doch in die gewerbesteuerliche Zerlegung einzubeziehen. Der DStGB hat diese Position nun ausdrücklich akzeptiert.

Die bisherige Auffassung ist juristisch nicht mehr haltbar. Zwar hat das Finanzgericht Köln in dem Verfahren zur gewerbesteuerlichen Zerlegung der DTAG unsere Argumentation akzeptiert, wonach es auch in den „Nur-Netzgemeinden" gewerbesteuerliche Lasten gebe. Diese Konstellation weist allerdings erhebliche Unterschiede zu den „Nur-Durchleitungsgemeinden“ in der Energieversorgung auf. So befindet sich das Netz der Deutschen Telekom AG fast ausschließlich im öffentlichen Straßenraum. Vor allem aber wird bei der Deutschen Telekom AG der letztendliche Unternehmenszweck, Telekommunikation zu ermöglichen, durch Abgabe von elektrischen Impulsen in jeder Gemeinde realisiert. Es dürfte keine deutsche Gemeinde geben, in der nicht zumindest ein Endkunde der Deutschen Telekom AG seinen Sitz hat. Bei den Betreibern der Übertragungsnetze ist dies anders. Hier führen die Leitungen natürlich auch zu Einschränkungen hinsichtlich der Planungs- und Entwicklungspotenziale einer Kommune, doch finden sich die Leitungen regelmäßig nicht im öffentlichen Straßenraum und sind über entgeltliche Wegerechte abgesichert. Vor allem aber wird in den betroffenen Gemeinden keine elektrische Energie abgegeben. Dies geschieht vielmehr letztendlich über die Verteilernetze. Die sind aber nicht Gegenstand dieser Debatte! Der jetzige Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewStG beinhaltet aber genau das Kriterium der Abgabe innerhalb einer Gemeinde als wesentlichen Maßstab. Deshalb sieht der DStGB keine Möglichkeit mehr, die bisherige Argumentation weiterhin aufrecht zu erhalten.

Az.: IV/1 932-01

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