Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 687/2015 vom 18.11.2015

Gewerbesteuerliche Einstufung negativer Einlagezinsen

Mit gleich lautenden Erlassen vom 17. November 2015 haben die obersten Finanzbehörden der Länder die gewerbesteuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG geregelt. Der Erlass lautet wie folgt:

„Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder stellen die von einem Unternehmer entrichteten negativen Einlagezinsen Betriebsausgaben dar (vgl. BMF-Schreiben vom 27. Mai 2015, BStBl I S. 473). Zu der sich hieran anschließenden Frage einer möglichen gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG gilt nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG unterliegen grundsätzlich nur solche Entgelte der Hinzurechnung, welche ein Unternehmen für das ihm zur Verfügung gestellte Fremdkapital zu entrichten hat. Diese Hinzurechnung setzt eine Schuld und ein Entgelt im Sinne einer Gegenleistung für die Nutzungsmöglichkeit des Fremdkapitals voraus.

Die von einem gewerblichen Unternehmen an ein Geld- oder Kreditinstitut entrichteten negativen Einlagezinsen werden nicht für die Nutzung von Kapital eines Dritten (Fremdkapital), sondern für die Verwahrung von Eigenkapital entrichtet und erfüllen damit nicht die Voraussetzungen des § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG. Eine Hinzurechnung kommt daher nicht in Betracht. Dies gilt auch für die von einem Geld- oder Kreditinstitut an die Europäische Zentralbank entrichteten negativen Einlagezinsen.“

Az.: 41.6.2.1-002/002

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