Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 11/2002 vom 05.01.2002

Gewerbesteuer-Zerlegung der Deutsche Bahn AG

In den Mitteilungen Nr. 205/2001 vom 05.04.2001 hatten wir über die Absicht der Finanzministerkonferenz berichtet, wegen der Zerlegung des gewerbesteuerlichen Meßbetrages der Deutschen Bahn AG eine Arbeitsgruppe einzusetzen. Anlaß für diese Arbeitsgruppe waren Aktivitäten des Gemeindetages Baden-Württemberg, der die Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrages der Deutschen Bahn AG beanstandet und argumentiert hatte, die Personenbahnhöfe und die Haltestellen seien durch das gemeindeübergreifende Schienennetz verbunden, was eine mehrgemeindliche Betriebsstätte nach § 30 Gewerbesteuergesetz begründen würde. Daraufhin haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder das Anliegen des Gemeindetages Baden-Württemberg zum Anlaß genommen, eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der für Gewerbesteuerfragen zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden einzurichten. Die Arbeitsgruppe hat untersucht, ob der allgemeine Zerlegungsmaßstab "Arbeitslöhne" (§ 29 GewStG) durch einen anderen, geeigneteren Maßstab ersetzt werden kann. Zudem hat sie sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrags der Deutschen Bahn AG befaßt.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2001, Az.: IV A 2 – G 1450 – 7/01, hat das BMF die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene darüber unterrichtet, daß diese Arbeitsgruppe ihre Erörterungen abgeschlossen habe. Dabei sei man zu folgendem Ergebnis gekommen:

"Die in den Jahren 1995 bis 1997 in fünf selbständige Geschäftsbereiche gegliederte Deutsche Bahn AG begründet hinsichtlich der Personenbahnhöfe und Haltestellen und dem gemeindeübergreifenden Schienennetz keine mehrgemeindliche Betriebsstätte, da die Personenbahnhöfe und die Haltestellen nicht dem Geschäftsbereich Fahrweg angehören. Die Voraussetzungen für eine Zerlegung nach § 30 GewStG liegen insoweit nicht vor. Die nach §§ 28, 29 GewStG vorzunehmende Zerlegung nach Arbeitslöhnen führt, auch soweit Haltestellen ohne Personal betroffen sind, zu keinem offenbar unbilligen Ergebnis i.S. von § 33 GewStG.

Die Arbeitsgruppe hat keine allgemeinen Kriterien gefunden, die geeignet wären, eine Abweichung vom Regelmaßstab Arbeitslöhne zu rechtfertigen."

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund sieht derzeit keine Möglichkeit mehr, dieses Ergebnis auf politischem Wege noch zu verändern.

Az.: IV/1 932-01

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