Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 433/2002 vom 05.08.2002

Gewerberecht und Prostitutionsgesetz

Das am 01.01.2002 in Kraft getretene "Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten" vom 20.12.2001 (ProstG – BGBl. I, S. 3893) beschränkt sich auf die Regelung zivilrechtlicher und strafrechtlicher Sachverhalte. In allen anderen Rechtsbereichen wurde zunächst eine abwartende Haltung eingenommen und noch nicht über Leitlinien zum Umgang mit dieser Tätigkeitsgruppe entschieden. Nachdem sich Anfragen zur Einordnung der Tätigkeit der Prostituierten und vor allem der Bordellbetreiber als Gewerbe bei den Gewerbeämtern häuften, hat sich der Bund-Länder-Ausschuß "Gewerberecht" auf seiner 90. Sitzung mit der Problematik befaßt und über die gewerberechtlichen Konsequenzen beraten. Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat uns nunmehr den Beschluß des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" vom 18./19.06.2002 zu den gewerberechtlichen Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes übersandt. Im folgenden ist dieser Beschluß abgedruckt:

Der Bund-Länder-Ausschuß "Gewerberecht" empfiehlt den Vollzugsbehörden in diesem Bereich folgendes Vorgehen:

  1. Die Prostitution ist auch nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Selbständige Prostituierte müssen daher weder eine Gewerbeanzeige erstattten noch einen Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte für die Ausübung sexueller Handlungen mit Dritten stellen. Entsprechende Gewerbeanzeigen und Anträge sind abzuweisen.
  2. Bordellbetreiber sind als Gewerbetreibende anzuerkennen und haben ihr Gewerbe anzuzeigen.
  3. Bei Gaststätten mit Anbahnungsbetrieb oder Bordellen mit gastgewerblicher Tätigkeit kann die Erlaubnis grundsätzlich nicht allein wegen des Merkmals "der Unzucht Vorschub leisten" i.S.v. § 4 Abs. 1 GastG versagt oder entzogen werden.
  4. Versagung und Entzug der gaststättenrechtlichen Erlaubnis oder – im Falle der Ziff. 2 – eine Untersagung nach § 35 GewO sind aber insbesondere angezeigt, wenn der Betrieb dieser Gaststätten oder Bordelle die Gefahr eröffnet, daß Prostituierte ihrer Tätigkeit gegen ihren Willen nachgehen müssen oder in sonstigen Abhängigkeiten verhaftet sind. Gefahren für den Jugendschutz, Belästigungen der Gäste wie auch der Anwohnerschaft können im konkreten Fall eine Versagung oder den Entzug sowie auch die Erteilung von Auflagen rechtfertigen.

Die Länder Baden-Württemberg und Thüringen teilen die Beschlußlage zu Ziffer 1 lediglich im Ergebnis. Bezüglich der Ziffern 2 bis 4 tragen sie den Beschluß aus Rechtsgründen nicht mit.

Die vollständige Textfassung des Beschlusses sowie Ausführungen zur rechtlichen Einordnung sind im Intranet-Angebot des Verbandes unter Fachinformation und Service, Recht und Verfassung, unter der Überschrift "Gewerberecht und Prostitutionsgesetz" abrufbar.

Az.: I/2 102-00

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