Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 630/2002 vom 05.10.2002

Gewerbeabfallverordnung und Gebührenkalkulation 2003

Wie bekannt ist, wird die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zum 01.01.2003 in Kraft treten (BGBl. I 2002, S. 1938 ff). Nach § 7 Satz 4 der GewAbfV sind zukünftig die Erzeuger/Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, mindestens einen Abfallbehälter (die sog. Pflicht-Restmülltonne) des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu benutzen. Dabei stellt sich die Frage, wie in der Abfallgebührenkalkulation für das Jahr 2003 die Zuteilung von Pflicht-Restmülltonnen berücksichtigt werden kann. Hierzu kann zur Zeit auf folgendes hingewiesen werden:

Das Umweltministerium NRW hat im Juni 2002 eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, der kommunalen Entsorgungswirtschaft und der privaten Entsorgungswirtschaft einberufen. Ziel dieser Arbeitsgruppe ist es insbesondere zu klären, wie die Gewerbeabfallverordnung in der Praxis ab dem 1.1.2003 angewendet werden soll. Es ist damit zu rechnen, daß Ergebnisse aus dieser Arbeitsgruppe frühestens Ende November 2002 vorliegen werden. Deshalb gestaltet sich die Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 im Hinblick auf die Pflicht der Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Benutzung einer Restmülltonne äußerst schwierig. Gleichwohl liegen zwischenzeitlich erste Erkenntnisse zur Umsetzung der Gewerbeabfall-Verordnung vor, so daß eine vorsichtige Berücksichtigung bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 nunmehr angezeigt ist. Wird weiter in den Blick genommen, daß in der neuen Muster-Abfallentsorgungssatzung (Stand: 17. September 1999) in § 11 Abs. 3 empfohlen wird, sog. Pflicht-Restmülltonnen nach § 7 Satz 4 GewAbfV auf der Grundlage von Einwohnergleichwerten den Erzeugern und Besitzern von gewerblichen Siedlungsabfällen (z.B. Industrie- und Gewerbebetrieben) zuzuteilen, so kann im Rahmen der Gebührenkalkulation 2003 im Zweifelsfall nach vorsichtiger Einschätzung davon ausgegangen werden, daß diejenigen Abfallbesitzer-/erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen (z.B. Industrie- und Gewerbebetriebe), die in der Vergangenheit überhaupt kein Restmüllgefäß der Stadt/Gemeinde mehr hatten, zumindestens das nach Einwohnergleichwerten ermittelte Restmüllgefäß als Pflicht-Restmülltonne in Benutzung nehmen werden, soweit sie nicht in der Vergangenheit durch die Stadt/Gemeinde von der kommunalen Abfallentsorgung wegen der Art, Menge, Beschaffenheit ihrer Abfälle vollständig ausgeschlossen worden sind (§ 7 Satz 3 GewAbfV). Bei der Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2003 kann deshalb bei denjenigen Industrie- und Gewerbebetriebe, die in der Vergangenheit überhaupt keine Restmülltonne der Stadt/Gemeinde mehr hatten, davon ausgegangen werden, daß diese wieder ein Restmüllgefäß in Benutzung nehmen müssen. Dabei kann das Gefäßvolumen nach dem 1.1.2003 auf der Grundlage der Einwohnergleichwerte in § 11 Abs. 3 der neuen Muster-Abfallentsorgungssatzung auf der Grundlage der geänderten Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde vor Ort zugeteilt wird. Möglich erscheint es auch, zunächst vorsichtig kalkulatorisch davon auszugehen, daß zumindest jede Abfallerzeuger/-besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen zumindest eine Pflicht-Restmülltonne und zwar im Zweifelsfall das kleinste Restmüllgefäß in Benutzung nehmen wird. Die Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation 2003 ist zumindest deshalb erforderlich, damit insgesamt der Gebührensatz für die Grundstücke mit privaten Haushaltungen nicht zu hoch angesetzt wird. Es werden mit dieser Verfahrensweise mithin etwaige Prozeßrisiken vermieden.

Az.: II/2 33-10 qu/g

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