Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 354/2002 vom 05.06.2002

Gewerbeabfall-Verordnung

Der Bundesrat hat am 26. April 2002 die von der Bundesregierung vorgelegte Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfall-Verordnung - GewAbfV) mit einigen Änderungen passieren lassen. Die Bundesregierung hat den Änderungsmaßgaben des Bundesrates am 15.05.2002 zugestimmt. Der Bundestag muß den Änderungsmaßgaben des Bundesrates noch zustimmen. Sobald dies der Fall ist, kann die Gewerbeabfall-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet werden und voraussichtlich am 01.01.2003 bzw. 01.02.2003 in Kraft treten. Die Gewerbeabfall-Verordnung trifft im wesentlichen folgende Regelungen:

1. Anwendungs- und Geltungsbereich (§ 1 GewAbfV)

Die Verordnung gilt für Abfallbesitzer und –erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Glas, Kunststoff, Metalle, Holz sowie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik) sowie für Betreiber von Vorbehandlungsanlagen (wie z.B. Sortierungsanlagen), in denen gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle oder bestimmte gemischte Bau- und Abbruchabfälle vorbehandelt werden( u.a. sortiert, zerkleinert, verdichtet oder pelletiert).

2. Begriff der privaten Haushaltungen (§ 2 Nr. 2 GewAbfV)

Es wird der Begriff der privaten Haushaltungen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) dahin definiert, daß Abfälle aus privaten Haushaltungen Abfälle sind, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

3. Getrennthaltung von gewerblichen Abfällen (§ 3 GewAbfV)

Bestimmte gewerbliche Siedlungsabfälle (Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metalle sowie Bioabfälle) sind ähnlich wie in vielen Kommunen bei privaten Haushaltungen als getrennt gesammelte Abfallfraktionen einer Verwertung zuzuführen. Anstatt einer Getrennthaltung einzelner Fraktionen ist auch eine gemeinsame Erfassung von Papier, Glas, Kunststoffen und Metallen möglich, wenn diese in einer Vorbehandlungsanlage in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert werden. Die zuständige Behörde wird ermächtigt, Ausnahmen von den Anforderungen der Getrennthaltung einzelner Abfallfraktionen zuzulassen, wenn die Verwertung vergleichbar hochwertig ist oder Abfälle einer Versuchsanlage zugeführt werden. Weiterhin sind besonders überwachungsbedürftige Siedlungsabfälle getrennt einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Berwertung zuzuführen. Soweit die Getrennthaltung technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, kann der Abfallerzeuger gewerbliche Siedlungsabfälle gemischt einer Verwertung zuführen. In diesem Fall muss der Erzeuger bestimmte in der Gewerbeabfall-Verordnung festgelegte Anforderungen erfüllen.

4. Getrennthaltung bei Vorbehandlung (§ 4 GewAbfV)

Will der Abfallerzeuger gewerbliche Siedlungsabfälle gemischt einer Vorbehandlung (z.B. Sortierung, Zerkleinerung) vor einer weiteren stofflichen oder energetischen Verwertung zuführen, so muß dieses Abfallgemisch eine definierte Zusammensetzung haben. Im Gemisch zugelassen sind die gewerblichen Siedlungsabfälle Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Bekleidung, Textilien und Holz sowie weitere im Anhang der Gewerbeabfall-Verordnung aufgeführte Abfälle. Nicht zugelassen sind insbesondere gefährliche Abfälle und Abfälle mit hohem Flüssigkeitsgehalt, da diese die schadlose und hochwertige Verwertung be- oder verhindern würden.

5. Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen (§ 5 GewAbfV)

Vorbehandlungsanlagen müssen eine Verwertungsquote von mindestens 85 % erreichen. Bei Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet worden sind, sind übergangsweise bis zum 31.12.2003 mindestens 65 % und bis zum 31.12.2004 mindestens 75 % zu erreichen. Durch diese Vorgabe soll die Scheinverwertung insbesondere über Sortierungsanlagen verhindert werden. Die Verwertungsquote ist in einer Weise zu berechnen, das Wasser, welches in der Vorbehandlungsanlage verdunstet, die Quote unberührt läßt.

6. Getrennthaltung bei energetischer Verwertung (§ 6 GewAbfV)

Will der Abfallerzeuger gewerbliche Siedlungsabfälle gemischt einer energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung zuführen, so dürfen in diesem Abfallgemisch zu energetischen Verwertung Metalle, mineralische Abfälle und Glas sowie biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle (sog. Bioabfälle) nicht enthalten sein. Dies gilt entsprechend für Abfälle, die aus einer Vorbehandlungsanlage einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Diese Regelung wurde getroffen, weil insbesondere sog. Bioabfälle wegen ihres hohen Wassergehaltes nicht hochwertig energetisch verwertbar sind.

7. Pflicht-Restmülltonne für Industrie- und Gewerbebetriebe (§ 7 GewAbfV)

Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, sind als "Abfall zur Beseitigung" nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. In diesem Zusammenhang werden die Gewerbebetriebe als Abfallbesitzer-/-erzeuger durch die Gewerbeabfall-Verordnung verpflichtet, "Restabfallbehälter" der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen (sog. Pflichtrestmülltonne).

8. Getrennthaltung von Bau- und Abbruchabfällen (§ 8 GewAbfV)

Bestimmte Bau- und Abbruchabfälle (Glas, Kunststoff, Metalle sowie Beton; Ziegel, Fliesen und Keramik) sind, soweit sie getrennt anfallen, als getrennt gesammelte Abfallfraktionen einer Verwertung zuzuführen. Anstatt einer Getrennthaltung einzelner Fraktionen ist auch eine gemeinsame Erfassung der o.g. Abfälle möglich, wenn diese in einer Vorbehandlungsanlage in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert werden. Soweit die genannte Getrennthaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können die Bau- und Abbruchabfälle Holz, Glas, Kunststoff und Metalle sowie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik gemischt einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, wenn in diesem Gemisch keine anderen Abfälle als diese Bau- und Abbruchabfälle sowie weitere in der Verordnung genannten Abfälle enthalten sind. Die Vorbehandlungsanlage muss die Verwertungsquote von 85 % erreichen.

Weiterhin sind gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle einer geeigneten Anlage zur Aufbereitung zuzuführen, welche die vorgenannte Verwertungsquote nicht erreichen muß.

Durch den Bundesrat ist insbesondere die Definition der Abfälle aus privaten Haushaltungen klarstellend präzisiert und zur "Pflicht-Restmülltonne" für gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger eingefordert worden, dass deren Nutzung nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu erfolgen hat.

Az.: II/2 31-02 qu/g

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search