Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 641/2000 vom 20.11.2000

Gewalt mit fremdenfeindlichem Hintergrund

Das Präsidium des StGB NRW hat sich anläßlich der letzten Sitzung am 13.09.2000 mit der Problematik der Gewalt mit fremdenfeindlichem Hintergrund befaßt und dazu folgenden Beschluß gefaßt:

"Das Präsidium unterstützt das anläßlich des Stadttorgespräches am 16. August 2000 gegründete Bündnis für Toleranz und Zivilcourage. Das Präsidium unterstützt ferner die bereits angelaufene vom DStGB initiierte Umfrage zur Errichtung einer Datenbank, an Hand derer ein verstärkter Erfahrungsaustausch unter den Städten und Gemeinden über Konzepte und Projekte zur Bekämpfung von Gewalt, Extremismus und Fremdenfeindlichkeit ermöglicht wird.

Das Präsidium regt an, daß sich die Ordnungspartnerschaften und kriminalpräventiven Räte, die in vielen Kommunen bereits seit Jahren gute Präventionsarbeit leisten, ebenfalls verstärkt dem Thema "Gewalt mit fremdenfeindlichem Hintergrund" widmen."

Die bereits erhaltenen Rückläufe aus der mit Schnellbrief vom 22. September 2000 durchgeführten Umfrage unter den Mitgliedskommunen sind bereits gesammelt an den DStGB weitergeleitet worden, so daß diese in die Datenbank eingearbeitet werden können.

In demselben Zusammenhang hat es jüngst einen gemeinsamen Aufruf der Arbeitnehmer und Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus gegeben.

Die Mitgliederversammlung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat sich in ihrer Herbstsitzung am 13. Oktober 2000 in Lübeck mit dem Vorschlag der Gewerkschaft ÖTV befasst, gemeinsam mit den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes eine Initiative gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in Deutschland zu ergreifen. In einem gemeinsamen Aufruf wird zum Ausdruck gebracht, dass sich die Arbeitnehmer und Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gemeinsamen Grundwerten verpflichtet fühlen: Freiheit und Demokratie, Humanität und Toleranz. Der Rechtsstaat muss verhindern, dass Menschen wegen ihrer Herkunft, ihres Glaubens oder ihrer Hautfarbe verbal und körperlich bedroht, verfolgt oder sogar Opfer von Gewalttaten werden. Alle im öffentlichen Dienst Tätigen sind gehalten, jederzeit für Freiheit und Demokratie vorbildhaft einzutreten.

Der gemeinsame Aufruf hat folgenden Wortlaut:

"Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes fühlen sich gemeinsamen Grundwerten verpflichtet: Freiheit und Demokratie, Humanität und Toleranz. Dafür treten wir aktiv ein. Der Schutz der Verfassung und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Landes ist eine beständige Aufgabe für Staat und Gesellschaft.

Der Rechtsstaat muss verhindern, dass Menschen wegen ihrer Herkunft, ihres Glaubens oder ihrer Hautfarbe verbal und körperlich bedroht, verfolgt oder sogar Opfer von Gewalttaten werden.

Mehr noch: Jeder und jede Einzelne von uns ist gefordert, Zivilcourage gegen Rechts extremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus zu zeigen.

Nach unserem gemeinsamen demokratischen Grundverständnis sind alle im öffentlichen Dienst Tätigen gehalten, jederzeit für Freiheit und Demokratie einzutreten. Dazu rufen wir alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf. Der öffentliche Dienst muss Vorbild sein beim Umgang mit Menschen anderer Herkunft und anderen Glaubens, mit ausländischen Kolleginnen und Kollegen sowie beim Verhalten gegenüber Allen, die öffentliche Dienste in Anspruch nehmen.

Wir unterstützen deshalb ausdrücklich betriebliche Initiativen,

  • die dazu beitragen, dass sich Demokratie und Toleranz besser entfalten können,
  • die zu einer höheren Wachsamkeit gegenüber unterschiedlichen Formen von Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus führen und
  • die dazu ermutigen, solchen Tend enzen aktiv entgegenzuwirken.

Wir appellieren an alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst, ihre Initiativen unter dem Dach des von der Bundesregierung angeregten "Bündnisses für Demokratie und Toleranz - gegen Extremismus und Gewalt" einzubringen."

Az.: I/2 106-01

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