Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 546/2017 vom 02.08.2017

Gewässerunterhaltungsgebühr nach § 64 Landeswassergesetz NRW

Aufgrund zahlreicher Anfragen zur Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 LWG NRW wird unter Bezugnahme auf die Muster-Satzung des StGB NRW (Stand: 18.11.2016) zur Erhebung einer Gewässerunterhaltungsgebühr auf Folgendes hingewiesen: Ausgangspunkt der gesetzlichen Neuregelung in § 64 Abs. 1 LWG NRW war eine Vereinfachung der Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr, weil in der Vergangenheit Satzungen auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 LWG NRW alte Fassung regelmäßig durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig erachtet worden sind (vgl. zuletzt: VG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2017 — Az.: 17 K 146/15 — abrufbar unter www.justiz.nrw.de ).

Deshalb hat der Landesgesetzgeber unter anderem gesetzlich festgelegt, wie die Kosten der Gewässerunterhaltung zu verteilen sind. Danach werden die Kosten der Gewässerunterhaltung zu 90 % auf die versiegelten Flächen und zu 10 % auf die übrigen (= unversiegelten) Flächen verteilt.

Flächenerhebung

Zwischenzeitlich zeigt sich vielerorts, dass die Datengrundlagen in den Städten und Gemeinden einer Aufarbeitung bedürfen, weil kein aktueller und damit belastbarer Datenbestand über die versiegelten und übrigen (= unversiegelten) Flächen im gesamten Gemeindegebiet vorliegt. Die aktuelle Aufarbeitung des Datenbestandes ist aber Voraussetzung dafür, dass die Gewässerunterhaltungsgebühr verursachergerecht und zugleich rechtmäßig erhoben werden kann.

Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus dem Urteil des VG Düsseldorf vom 19.05.2017 (— Az.: 17 K 146/15) — abrufbar unter: www.justiz.nrw.de), wonach eine Satzung zur Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren auf der Grundlage des § 92 LWG NRW alte Fassung für rechtswidrig ist, wenn unter anderem keine tragbare Flächen-Bestandsaufnahme bezogen auf die versiegelten und übrigen (unversiegelten Flächen) vorhanden ist.

In diesem Zusammenhang dürfen allerdings die Erhebung der Niederschlagwassergebühr (Regenwassergebühr) und die Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr (§ 64 LWG NRW) nicht verwechselt werden. Bei der Niederschlagswassergebühr sind nur diejenigen bebauten und/oder versiegelten Flächen gebührenpflichtig, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet wird. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass die Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) eine Benutzungsgebühr (§ 6 KAG NRW) ist, die auch eine tatsächliche Benutzung der öffentlichen Abwasserkanalisation durch die Einleitung von Niederschlagswasser im Sinne der Abwasserdefinition in § 54 Abs.1  Satz 1 Nr. 2 WHG voraussetzt.

Bei der Gewässerunterhaltungsgebühr kommt es hingegen auf eine Benutzung nicht an, denn diese ist keine Benutzungsgebühr (§§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW), sondern eine Gebühr zur Verteilung des Aufwandes, der dadurch entsteht, dass eine Stadt die ihr obliegende Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer (u. a. Fluss, Bach) erfüllen muss (§ 62 Abs. 1 LWG NRW). Führen Wasser- und Bodenverbände diese Aufgabe anstelle der Stadt durch (§ 62 Abs. 3 LWG NRW), so können diese Wasser- und Bodenverbände den ihnen entstehenden Aufwand wieder auf die Stadt abwälzen (§ 64 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW). Die Stadt kann dann ihrerseits wiederum die Gewässerunterhaltungsgebühr zur Refinanzierung dieser Verbandsbeiträge von den Grundstückseigentümern erheben, die mit ihren Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers liegen.

Lage eines Grundstücks

Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Gewässerunterhaltungsgebühr gerade nicht darauf an, ob von einem bestimmten Grundstück auch Wasser tatsächlich seitlich einem Gewässer (u. a. Fluss, Bach) zufließt. Das Gesetz stellt vielmehr allein auf die Lage eines Grundstücke in dem sog. seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers ab (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.09.1999 — Az.: 9 A 2736/96 —, ZfW 2002 S. 118 ff., S. 121; OVG NRW, Urteil vom 26.10.1988 — Az.: 9 A 1818/87 - ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.10.2015 - Az.: 13 K 5117/12).

Es ist auch nicht entscheidend, ob versiegelte Flächen an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen sind oder nicht, sondern entscheidend ist nur, ob die Flächen versiegelt oder unversiegelt sind (so: VG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2017 — Az.: 17 K 146/15 —).

Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung, die grundsätzlich bei Gewässern 2. Ordnung und sonstigen Gewässern den sog. Anlieger-Gemeinden obliegt (§ 62 Abs. 1 LWG NRW) beinhaltet unter anderem (vgl. § 39 Abs. 1 WHG), dass das Wasser im Fluss oder Bach ordnungsgemäß abfließt. Es geht also darum, dass ein Fluss oder Bach nicht Überflutungen auslöst, weil der ordnungsgemäße Wasserabfluss nicht oder nicht mehr sichergestellt ist. Die Gewässerunterhaltung dient also insgesamt dazu, dass Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet eines Flusses oder Baches nicht überflutet werden. Für diese „Leistung der Gewässerunterhaltung“ wird die Gewässerunterhaltungsgebühr von den Grundstückseigentümern im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers entrichtet.

In diesem Zusammenhang trägt damit jedes Grundstück mit seinen Flächen zum Wasserabfluss in ein Gewässer bei. Allerdings haben versiegelte Flächen einen höheren Anteil an dem Wasserabfluss als unversiegelte Flächen, weshalb versiegelte Flächen höher belastet werden, weil der Wasserabfluss größer ist als bei übrigen (unversiegelten) Flächen. Unversiegelte Flächen (wie z.B. Blumenbeete, Rasen, Acker, Wiese, Wald) haben den Vorteil, dass das Niederschlagswasser vor Ort auf ganz natürliche Art und Weise versickert und damit nach und nach (zeitversetzt) über die unterirdischen Grundwasserfahnen einem Fluss oder Bach wieder zugeführt wird.

Auf versiegelten Flächen, die keine natürliche Bodenbeschaffenheit aufweisen (z. B. Straßenflächen, Geh- und Radwege, asphaltierte Wirtschaftswege, gepflasterte Flächen, Schotterflächen und dergleichen mehr) kann das Wasser von Niederschlägen hingegen nicht natürlich versickern. Der Kostenverteilungsschlüssel von 90 : 10 wurde vom Landesgesetzgeber auch deshalb gewählt, weil im Zeitalter der zunehmenden Stark- und Katastrophenregen ( siehe aktuell die Starkregenereignisse unter anderem in Berlin, Goslar, Braunschweig im Juli 2017) nur unversiegelte Flächen dazu beitragen, dass das Niederschlagswasser auf natürliche Weise vor Ort versickern kann, während es auf versiegelten Flächen sofort abfließt und deshalb regelmäßig zu große Wassermengen einem Fluss oder Bach zugeführt werden, was dann wiederum Überflutungen auslösen kann.

Gebührenerhebungsbefugnis

Der Gesetzeswortlaut des § 64 Abs. 1 LWG NRW bildet die grundsätzliche Befugnis der Stadt bzw. Gemeinde ab, eine Gewässerunterhaltungsgebühr erheben zu können. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat gegenüber dem Umweltministerium NRW bereits eingefordert, dass zukünftig im Gesetz zusätzlich klargestellt werden muss, dass für das gesamte Gemeindegebiet eine einheitliche Gewässerunterhaltungsgebühr (Gewässerunterhaltungs-Einheitsgebühr) erhoben werden kann, damit die Erhebung noch weiter vereinfacht wird.

Az.: 24.0.15 qu

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