Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 446/2000 vom 05.08.2000

Gewässerunterhaltung und Abwassergebühr

Durch verschiedene Mitgliedsstädte und -gemeinden ist die Geschäftsstelle darauf aufmerksam geworden, daß die Auffassung vertreten wird, Gewässerunterhaltungskosten seien auch über die getrennte Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) abrechnungsfähig. Die Geschäftsstelle weist ausdrücklich darauf hin, daß dies kommunalabgabenrechtlich nicht möglich ist. Die Abwasser(entsorgungs)gebühr kann nur für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde erhoben werden (§ 4 Abs. 2 KAG NRW). Denn die Abwassergebühr ist eine Benutzungsgebühr (§§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW). Demgegenüber ist die Umlage von Gewässerunterhaltungskosten ausschließlich auf der Grundlage des § 92 Landeswassergesetz NRW durch Erlaß einer eigenständigen Satzung zur Umlage der Gewässerunterhaltungskosten möglich. Der Landesgesetzgeber hat mit der Regelung in § 92 LWG NRW deutlich gemacht, daß die Gewässerunterhaltung nicht der öffentlichen (gemeindlichen) Abwassereinrichtung zugeordnet ist (vgl. hierzu auch: Dahmen in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 4 Rz. 240 unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 21.2.1991 – 2 A 2455/89 – NVwZ-RR 1992, S. 654, wonach Vorfluter und Wasserläufe grundsätzlich nicht mehr zur Abwasserentsorgungseinrichtung gehören).

Die §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 92 LWG NRW regeln damit unterschiedliche Gebührentatbestände und stellen zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen zum Erlaß von unterschiedlichen Gebührensatzungen dar. Im übrigen enthält der Verweis in § 92 Landeswassergesetz NRW auf die §§ 6 und 7 KAG NRW keine gesetzliche Regelung dahin, daß Gewässer Bestandteil der gemeindlichen Abwasserentsorgungseinrichtung sind. Denn der Verweis betrifft lediglich die Fragestellung, wie – also nach welchen Maßgaben - die Gebühr nach § 92 LWG NRW zu berechnen ist. Außerdem ist in den §§ 64, 65 Landeswassergesetz NRW ausdrücklich geregelt, welche Kosten zusätzlich in die Abwassergebühr eingerechnet werden können. Hierzu gehört z.B. die Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz. Die Gewässerunterhaltungskosten gehören hierzu nicht, so daß diese nur auf der Grundlage einer eigenständigen Satzung nach § 92 Landeswassergesetz NRW umgelegt werden können.

Az.: II/2 24-80

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