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StGB NRW-Mitteilung 330/1996 vom 20.07.1996

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

Leistungen bei stationärer Pflegebedürftigkeit ab 1. Juli 1996

Nachfolgend wird das Rundschreiben des FM NW vom 17.06.1996 - Az.: B 3100 - 0.13.14 - IV A 4 - mit klarstellenden Hinweisen zur übergangsweisen Gewährung von Beihilfen bei stationärer Pflegebedürftigkeit übermittelt:

"Die zweite Stufe der Pflegeversicherung (Leistungen bei stationärer Pflege) tritt am 1. Juli 1996 in Kraft (Gesetz zum Inkrafttreten der 2. Stufe Pflegeversicherung vom 31. Mai 1996 [ BGBl. I S. 718 ] ). Eine zeitgleiche Anpassung des Beihilfenrechts an die Regelungen des SGB XI kann jedoch nicht erreicht werden. Bis zu einer entsprechenden Änderung der Beihilfenverordnung ist daher noch nach geltendem Recht zu verfahren. Hierzu weise ich auf folgendes hin:

1. Für Personen, die sich am 30.06.1996 bereits in stationärer Pflege befinden, wird auf weiteres Beihilfe nach § 5 Abs. 7 BVO gewährt. Einer besonderen Begutachtung durch die Pflegeversicherung bedarf es insoweit nicht.

2. Für Personen, die erstmals nach dem 30.06.1996 in eine stationäre Pflege aufgenommen werden, wird bis auf weiteres ebenfalls Beihilfe nach § 5 Abs. 7 BVO gewährt, wenn die Pflegeversicherung Leistungen wegen stationärer Pflegebedürftigkeit erbringt (§ 5 Abs. 8 BVO).

3. § 5 Abs. 7 letzter Satz BVO ist nicht anzuwenden, soweit der in den Heimkosten enthaltene Pflegekostenanteil aus den Leistungen der Pflegeversicherung errechnet werden kann.

4. Wird für Personen, die erstmals nach dem 30.06.1996 in eine stationäre Pflege aufgenommen werden, von der Pflegeversicherung nur die Notwendigkeit der häuslichen Pflege festgestellt, sind lediglich die Pflegekosten im Rahmen des § 5 Abs. 3 bis 6 BVO beihilfefähig; zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie zu den Investitionskosten dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

5. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind im Rahmen des § 12 Abs. 7 BVO auf die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen. Zu diesen zählen in den Fällen der Nummern 1 und 2 die Gesamtkosten der stationären Pflege (pflegebedingte Aufwendungen, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten), in den Fällen der Nummer 4 nur die pflegebedingten Aufwendungen.

Ich bitte, die Beihilfeberechtigten darauf hinzuweisen, daß kein Anspruch auf Beibehaltung dieser Regelungen besteht.

Zusatz für das Landesamt für Besoldung und Versorgung:

Abweichend von Nr. 22a VVzBVO ist ab sofort in allen Fällen meine Zustimmung zur Erhöhung des Bemessungssatzes erforderlich.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium."

Az.: I/1 047-00-1

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