Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 506/1998 vom 05.09.1998

Getrennte Gebühr für Niederschlagswasser

Aufgrund zahlreicher Anfragen von Mitgliedstädten und –gemeinden zur Frage, ob eine Pflicht zur Erhebung einer getrennten Niederschlagswassergebühr besteht, weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:

Es besteht gegenwärtig noch keine kommunalabgabenrechtliche Verpflichtung der Städte und Gemeinden, im Rahmen der Abwassergebührensatzung eine getrennte Niederschlagswassergebühr im Hinblick auf die Beseitigung des Niederschlagswassers vorzusehen. Es darf jedoch nicht verkannt werden, daß das Thema der "getrennten Niederschlagswassergebühr" wegen der Regelung zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung in § 51 a LWG NW weiter Anlaß für Diskussionen sein wird.

Das OVG NW hat jedenfalls mit Urteil vom 08.08.1984 (Az.: 2 A 2501/78, GemHH 1985,
S. 44) ausgeführt, daß das für die Anwendbarkeit des Frischwassermaßstabs unverzichtbare Verhältnis zwischen Schmutz- und Regenwasseranteil bei größeren Gemeinden gestört sein kann, wenn diese eine intensivere Grundstücksnutzung in Kerngebieten sowie in Gewerbe- und Industriegebieten aufweisen. Auch wenn das OVG NW in dieser Formulierung grundsätzlich an der Annahme festzuhalten scheint, daß eine einheitliche Abwassergebühr im Regelfall nicht zu beanstanden ist, wird diese Entscheidung zumindest dahin verstanden werden müssen, daß das Gericht die von ihm zur Rechtfertigung einer einheitlichen Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser verlangte Homogenität (Einheitlichkeit) der Bebauung einer Gemeinde bei größeren Kommunen als nicht immer gegeben ansieht. Danach ist der Frischwassermaßstab nur noch in den Städten und Gemeinden hinsichtlich der Niederschlagswasserentwässerung und der Abrechnung der Kosten über eine einheitliche Abwassergebühr anwendbar, die eine einheitliche Siedlungsstruktur aufweisen (vgl. hierzu auch Schmidt, Städte- und Gemeinderat 1991, S. 234, 238 ff.; Dedy, Städte- und Gemeinderat 1997, S. 48 ff., 49 ff.).

Der zuständige 9. Senat des OVG NW sucht jedenfalls in den bislang bekanntgewordenen Entscheidungen nach konkreten Hinweisen für das Fehlen einer homogenen Siedlungsstruktur. In einem Urteil aus dem Jahr 1994 geht der 9. Senat jedenfalls bei einer nicht nur ländlich geprägten Stadt von rd. 80.000 Einwohner dennoch von einer solchen homogenen Siedlungsstruktur aus (vgl. hierzu OVG NW; Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, Städte- und Gemeinderat 1994, S. 338 unter Hinweis auf unzureichendes Vorbringen des Klägers).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß es bislang noch keine Entscheidung des OVG NW gibt, welche die einheitliche Abwassergebühr für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser grundsätzlich verwirft. Vor diesem Hintergrund ist es auch aus rechtlicher Sicht zur Zeit nicht erforderlich, überall eine getrennte Niederschlagswassergebühr einzuführen. Dies ist bislang vielmehr nur dort geschehen, wo die Prüfung der örtlichen Situation u.a. zu dem Ergebnis gekommen ist, es fehle an der skizzierten einheitlichen Siedlungsstruktur. Letztlich ist hier also stets der Einzelfall in der jeweiligen Stadt/Gemeinde entscheidend.

Im Rahmen einer Abfrage der Abwasserberatung NRW e.V. anläßlich der Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch 1998 haben folgende Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen angegeben, eine getrennte Abwassergebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser und die Beseitigung von Niederschlagswasser zu erheben:

Alsdorf

Augustdorf

Bad Honnef

Bad Lippspringe

Baesweiler

Balve

Blomberg

Borgentreich

Borken

Brilon

Bünde

Burscheid

Datteln

Dörentrup

Dülmen

Emmerich

Enger

Erkelenz

Espelkamp

Extertal

Fröndenberg

Gangelt

Geldern

Gescher

Halle

Hamminkeln

Harsewinkel

Hennef

Herzebrock-Clarholz

Hiddenhausen

Hückelhoven

Jüchen

Kalkar

Rees

Kamp-Lintfort

Kevelaer

Köln

Kürten

Lage

Legden

Leopoldshöhe

Lüdinghausen

Mechernich

Monheim

Neuenkirchen

Neuenrade

Nideggen

Nordwalde

Preußisch-Oldendorf

Rees

Rheda-Wiedenbrück

Rödinghausen

Schalksmühle

Schermbeck

Schwalmtal

Selm

Sendenhorst

Sonsbeck

Spenge

Swisttal

Tönisvorst

Verl

Versmold

Wassenberg

Weeze

Werdohl

Wesseling

Willich

Wülfrath

Zülpich

Az.: II/2 24-21

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