Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 383/2002 vom 05.07.2002

Gesundheitsschutz im Schülerbetriebspraktikum

Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Schulamtsblatt vom 15. Mai 2002 Hinweise und Erläuterungen zum Gesundheitsschutz im Schülerbetriebspraktikum gegeben, die nachfolgend wiedergegeben werden:

" Allgemeines

Vor dem Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten muß ein Praktikumsbetrieb durch eine sog. "Gefährdungsbeurteilung" nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07.08.1996 ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Wird dabei festgestellt, daß eine Tätigkeit im Sinne der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) vom 27.01.1999 ausgeübt wird, veranlaßt der Betrieb eine spezielle Gefährdungsbeurteilung nach dieser Verordnung und die darauf beruhende Zuordnung zu einer Schutzstufe.

Nach § 15 BioStoffV muß Beschäftigten, die den in Anhang IV zur BioStoffV genannten biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorge eine Impfung angeboten werden, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht. Der Arzt klärt die Beschäftigten über die zu verhütende Krankheit, über den Nutzen der Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen auf.

Schülerbetriebspraktika in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen

Auch unter dem Aspekt des Jugendarbeitsschutzes sollten Praktikantinnen und Praktikanten grundsätzlich nicht mit infektionsgefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Der Praktikumsbetrieb hat dafür zu sorgen, daß die Jugendlichen bei ihren Tätigkeiten im Praktikum nicht mit Blut oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 (Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können) oder höher in Kontakt kommen und damit erhöhten Infektionsgefahren ausgesetzt werden.

Pflegerische Tätigkeiten dürfen erfolgen. Voraussetzung hierfür ist eine Unterweisung und bei eventuell möglichem Kontakt mit Körperausscheidungen das Tragen von Schutzausrüstungen einschließlich geeigneter Schutzkleidung. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gemäß § 15 BioStoffV ist in diesen Fällen nicht notwendig. Ebenso muß eine Impfung nicht angeboten werden.

Schülerbetriebspraktika in Tageseinrichtungen für Kinder

Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder sind von der BioStoffV nicht erfaßt. Bei einem Schülerbetriebspraktikum in Kindergärten und anderen Tageseinrichtungen für Kinder besteht somit ebenfalls keine Verpflichtung, eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Sinne der o.a. Vorschrift durchführen zu lassen. Im Regelfall wird es auch nicht notwendig sein, Impfungen anzubieten.

Im Einzelfall können die Regelungen der BioStoffV allerdings durchaus zum Tragen kommen. Dies ist im Rahmen der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG festzustellen.

Schülerbetriebspraktika in Betrieben der Lebensmittelbranche

Bei Tätigkeiten in Betrieben der Lebensmittelbranche wird in der Regel nur mit Mikroorganismen der Risikogruppe 1 (Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie beim Menschen eine Krankheit verursachen) umgegangen. Auch in diesen Fällen ist eine verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne der BioStoffV nicht erforderlich.

Kosten

Da es sich bei den Schülerbetriebspraktika um Schulveranstaltungen handelt, trägt der öffentliche oder private Schulträger die notwendigen Kosten für den Gesundheitsschutz. Dazu gehören auch die Kosten für in Ausnahmefällen anzubietende Impfungen nach der BioStoffV."

Az.: IV/2-216-15

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