Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 313/2016 vom 24.05.2016

Gesundheitsgutachten bei Einstellung von Angestellten und Tarifbeschäftigten

Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW hat sich mit Schreiben vom 12.05.2016 (Aktenzeichen 227) dahingehend geäußert, dass im Ergebnis die unteren Gesundheitsbehörden zur entsprechenden Begutachtung bei Einstellung von Angestellten oder Tarifbeschäftigten in Kommunen verpflichtet sind. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut: „Nach § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst Nordrhein-Westfalen (ÖGDG) erstatten die unteren Gesundheitsbehörden Gutachten, „soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist".

Der TVöD und der TV-L stellen nach wie vor keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen im Sinne des § 19 ÖGDG dar. Amtsärztliche Untersuchungen für den öffentlichen Dienst sind aber in § 24 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz -GDSG NRW) ausdrücklich geregelt: § 24 Absatz 1 GDSG legt die gutachtliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes über den Gesundheitszustand von Bewerberinnen/Bewerbern für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst fest.

Das GDSG unterscheidet hier nicht zwischen Beamten- und anderem Status. Darüber hinaus findet § 1 Satz 1 der Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörden (VO Begutachtung) Anwendung, wonach die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörden auch aus Anlass der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den öffentlichen Dienst durchgeführt wird. Demzufolge sind die unteren Gesundheitsbehörden verpflichtet, Personen, die als Angestellte / Tarifbeschäftigte in den öffentlichen Dienst des Landes NRW oder der Kommunen in NRW eingestellt werden sollen, zu begutachten.

Az.: 14.3.7

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