Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 148/1998 vom 20.03.1998

Gespräch mit dem Bund der Steuerzahler

Im Februar 1998 fand in der Geschäftsstelle des NWStGB ein Gespräch der kommunalen Spitzenverbände mit Vertretern des Bundes der Steuerzahler NRW e.V. zur Gebührenentwicklung im Abfallentsorgungsbereich statt.

Zum Thema "Gebührenvergleiche" wurde durch die Geschäftsstelle deutlich gemacht, daß die Abfallgebühren für 120 l-Restmülltonnen nicht einfach in verschiedenen Städten abgefragt und in ihrer Höhe verglichen werden können. Ein solcher Vergleich sei seriöserweise nur bei solchen Städten und Gemeinden möglich, deren einzelne Abfallentsorgungsleistungen völlig deckungsgleich sind. Dies sei bereits dann nicht mehr der Fall, wenn in der Stadt A. die Restmüllgefäße von den Müllwerkern aus dem Keller oder dem Hinterhof bis zum Müllfahrzeug befördert werden (sog. Vollservice) und in der Stadt B. die Bürger die Restmüllgefäße selbst zur Entleerung am Straßenrand bereitstellen müssen. Außerdem müsse auch berücksichtigt werden, welche Kosten über das Restmüllgefäß in einer Stadt/Gemeinde abgerechnet werden. So sei es rechtlich zulässig und auch üblich, daß die Kosten für die Entsorgung von Restmüll, Biomüll, Altpapier, Sperrmüll, schadstoffhaltigen Abfällen, Altkühlschränken über eine Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abgerechnet werden. Alternativ sei aber auch denkbar, daß beispielsweise für die Sperrmüllentsorgung eine Sondergebühr pro Abfuhr erhoben wird. Deshalb könne es durchaus sein, daß das 120 l-Restmüllgefäß in der Stadt A. deshalb günstiger sei als in der Stadt B., weil beispielsweise die Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll nicht über das Restmüllgefäß abgerechnet werden.

Gleichzeitig wurde durch die Geschäftsstelle verdeutlicht, daß für die Höhe der in einer Stadt/Gemeinde zu zahlenden Abfallgebühren auch von Bedeutung ist, ob die Abfälle bereits in einer Müllverbrennungsanlage entsprechend den Vorgaben der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi) des Bundes vorbehandelt (verbrannt) werden oder noch ohne Vorbehandlung auf einer Abfalldeponie abgelagert werden. Auch hierdurch könnten sich Unterschiede bei der Höhe der Abfallentsorgungsgebühren ergeben.

Vor diesem Hintergrund wurde aus der Sicht des NWStGB insbesondere der Wunsch an den Bund der Steuerzahler herangetragen, die Diskussion über die Abfallentsorgungsgebühren wieder zu versachlichen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß kostentreibende Faktoren im Bereich der Abfallentsorgung oftmals auf der Ebene des Bundes und der Länder den Städten, Gemeinden und Landkreisen vorgegeben werden. Ein Beispiel hierfür sei die Technische Anleitung Siedlungsabfall (TASi) des Bundes. Die TASi sei am 1.6.1993 in Kraft getreten und gebe vor, daß spätestens ab dem 1. Juni 2005 Abfälle zunächst vorbehandelt werden müssen, bevor sie auf Abfalldeponien abgelagert werden dürfen. Nach den Verlautbarungen der Bundesregierung erfüllt nach heutigem Erkenntnisstand jedenfalls nur eine Vorbehandlung der Abfälle durch eine Verbrennung in Müllverbrennungsanlagen die Vorgaben der TASi. Hiernach sind weitere Gebührensteigerungen zumindest dort zu erwarten, wo heute noch ohne Vorbehandlung Abfälle auf Deponien abgelagert werden. In diesem Zusammenhang wurde auch dafür geworben, den Bürgerinnen und Bürgern wieder stärker in das Bewußtsein zurückzurufen, daß Abfallentsorgung Umweltschutz ist, den es nicht zum Nulltarif geben kann. Zumindest ist zu berücksichtigen, daß die kommunale Abfallentsorgung eine Leistung ist, die der Bürger tagtäglich in Anspruch nimmt. Deshalb sollte jeder Bürger die zu zahlende jährliche Abfallgebühr einmal durch 365 Tage teilen. Dabei würde sich jedenfalls herausstellen, daß für die kommunale Abfallentsorgung vielfach pro Tag nicht mehr zu zahlen sei wie z.B. der Preis für ein oder zwei Körnerbrötchen im Bäckerladen. Dies sei eigentlich immer noch ein Preis, der für eine intakte Umwelt auch der nachfolgenden Generationen investiert werden sollte.

Die Vertreter des Bundes der Steuerzahler kritisierten insbesondere die in der jüngsten Vergangenheit zutage getretenen Überkapazitäten in kommunalen Entsorgungsanlagen. Dabei wurde auch auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18.12.1997 (AZ: 7 L 291/97; Städte- und Gemeinderat 1998, S. 65 ff.) verwiesen, wonach Überkapazitäten unter bestimmten Voraussetzungen nicht über die Abfallgebühren abgerechnet werden können.

Aus der Sicht der kommunalen Spitzenverbände wurde hierzu deutlich gemacht, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18.12.1997 noch nicht rechtskräftig ist und deshalb zunächst abzuwarten sei, ob das Oberverwaltungsgericht in Münster die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht Aachen teilt.

Außerdem wurde erläutert, daß durch das am 7.10.1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vielerorts erhebliche Mengen an hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen nicht mehr den kommunalen Anlagen angedient werden und nunmehr als sog. "Abfälle zur Verwertung" andere Entsorgungswege gehen. Bis zum 7.10.1996 hätten die entsorgungspflichtigen Kreise und kreisfreien Städte allerdings die Verpflichtung gehabt, im Interesse der Entsorgungssicherheit auch für diese hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle entsprechende Entsorgungskapazitäten in ihren Abfallentsorgungsanlagen vorzuhalten. Vor diesem Hintergrund gehe es jetzt insbesondere darum, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unklare Abgrenzung der "Abfälle zur Beseitigung" von den "Abfällen zur Verwertung" für die kommunale Abfallentsorgungspraxis handhabbar zu machen. Wenn zur Zeit Überkapazitäten in kommunalen Müllverbrennungsanlagen bestünden, so könne dies jedenfalls nicht bedenkenlos unter der Rubrik "Fehlplanung" angeprangert werden, zumal die tatsächlichen Auswirkungen des am 7.10.1996 in Kraft getretenen KrW-/AbfG im Planungssstadium für die Abfallentsorgungsanlagen grundsätzlich nicht vorhersehbar waren. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Technische Anleitung Siedlungsabfall (TASI) des Bundes spätestens für die Zeit ab dem 1.Juni 2005 vorgibt, daß nur noch solche Abfälle auf Deponien abgelagert werden dürfen, die zuvor nach heutigem Erkenntnisstand in Müllverbrennungsanlagen vorbehandelt, sprich verbrannt, worden sind. Hiernach sei zu erwarten, daß heute bestehende Auslastungsprobleme bei Müllverbrennungsanlagen nur eine zeitliche Übergangserscheinung sind und z.Zt. bestehende Überkapazitäten daher grundsätzlich als sog. Sicherheitsreserve angesehen werden können. Dies ergebe sich im übrigen auch aus dem vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen im Mai 1986 veröffentlichten "Bericht zur restriktiven Bedarfsprüfung für die Siedlungsabfallentsorgung NRW". Hiernach werde die im Jahr 2005 zu erwartende Restmüllmenge in NRW voraussichtlich zwischen 6,1 und 5,2 Mio. Tonnen liegen, während die Kapazität der derzeitig in Betrieb befindlichen Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen lediglich eine Behandlungskapazität von 5 Mio. Tonnen aufweist.

Als Ergebnis des Gespräches wurden zwischen dem Bund der Steuerzahler und den kommunalen Spitzenverbänden weitere Gesprächsrunden in Aussicht genommen. In diesem Zusammenhang soll auch geprüft werden, ob und inwieweit im Hinblick auf die geplante Bioabfall-Verordnung durch gemeinsame Aktivitäten des Bundes der Steuerzahler NRW und der kommunalen Spitzenverbände weitere Kostensteigerungen im Bereich der Bioabfallerfassung und -verwertung im Interesse der gebührenzahlenden Bürgerinnen und Bürger verhindert werden können.

Az.: II/2 33-10 qu/g

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