Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 571/2000 vom 05.10.2000

Gesetzlicher Klärschlamm-Entschädigungsfonds

Die Geschäftsstelle hat die Mitgliedskommunen mit Schnellbrief vom 12. April 2000 über Rechtsfragen im Zusammenhang mit Beitragsbescheiden aufgrund des gesetzlichen Klärschlamm-Entschädigungsfonds informiert. Wir haben den Kommunen angesichts der gegen den gesetzlichen Klärschlamm-Entschädigungsfonds eingelegten Verfassungsbeschwerde empfohlen, gegen die Beitragsbescheide Widerspruch an die Adresse der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einzulegen.

Einige Mitgliedsgemeinden haben uns nun mitgeteilt, daß die BLE Widersprüche, die später als einen Monat nach der von den Gemeinden vorgenommenen Selbstveranlagung eingelegt worden sind, als verspätet zurückgewiesen hat.

In einem sehr deutlichen Protestschreiben an die BLE haben wir im Namen der Kommunen gegen dieses nach unserer Meinung rechtswidrige Verhalten der BLE protestiert und angedroht, daß wir unseren Kommunen empfehlen werden, die Selbstveranlagung in Zukunft einzustellen, wenn die BLE nicht bereit ist, auch später eingegangene Widersprüche noch als rechtzeitig anzuerkennen. Erfreulicherweise hat die BLE in vollem Umfang nachgegeben, weil sie eingesehen hat, daß ihre bisherige Position, wonach ab Durchführung der Selbstveranlagung durch die Kommunen eine einmonatige Widerspruchsfrist zu laufen beginnt, rechtlich nicht haltbar ist. Die BLE hat ausdrücklich zugesagt, daß sie sich "bei einer Entscheidung über den Widerspruch auf den Ablauf der Widerspruchsfrist vor Ablauf eines Jahres seit Zugang der Beitragsmitteilung der Kommunen nicht berufen wird".

Angesichts dieses Nachgebens der BLE bleibt es bei unserer Empfehlung aus dem Schnellbrief vom 12. April 2000, im Hinblick auf das laufende Verfassungsbeschwerdeverfahren Widerspruch gegen die Beitragsveranlagung zu erheben, aber mit dem Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht einverstanden zu sein. Bis wann mit einer Entscheidung des BVerfG zu rechnen ist, ist uns derzeit nicht bekannt.

Denjenigen Kommunen, denen gegenüber die BLE konkret mitgeteilt hat, ihr Widerspruch sei verspätet eingegangen, raten wir aber, die BLE ausdrücklich um ein korrigierendes Schreiben zu bitten.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, daß der empfohlene Widerspruch auch für das Beitragsveranlagungsverfahren Anfang 1991 erneut erhoben werden muß. Der Einfachheit halber kann der Widerspruch dann zugleich mit der von den Kommunen vorzunehmenden Selbstveranlagung eingelegt werden. Für die Formulierung des Widerspruchs kann wiederum der im Schnellbrief vom 12. April 2000 empfohlene Text verwendet werden.

Az.: II

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