Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 308/2005 vom 18.03.2005

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/35/EG über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden – Umweltschadensgesetz (USchG), vorgelegt. Der Gesetzentwurf ist auf eine Ergänzung des jeweiligen Fachrechts (Naturschutz-, Wasserhaushalts- bzw. Bodenschutzrecht) angelegt. Die Umwelthaftungsrichtlinie der EU soll nach ihren Begründungserwägungen dazu beitragen, in der Europäischen Union ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, indem ein gemeinsamer Ordnungsrahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden geschaffen wird. Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden soll durch eine verstärkte Orientierung an dem im EG-Vertrag genannten Verursacherprinzip und gemäß dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung erfolgen. Grundlegendes Prinzip der Richtlinie ist es, dass ein Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat, dafür verantwortlich ist. Hierdurch sollen die Betreiber dazu veranlasst werden, Maßnahmen zu treffen und Praktiken zu entwickeln, mit denen die Gefahr von Umweltschäden auf ein Minimum beschränkt werden kann, damit das Risiko ihrer finanziellen Inanspruchnahme verringert wird. Die Umwelthaftungsrichtlinie gilt nicht für Personenschäden, Schäden an Privateigentum oder wirtschaftliche Verluste und lässt die Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Schadensarten unberührt.

Der Gesetzentwurf des Bundesumweltministeriums zu einem Umweltschadensgesetz enthält in Artikel 1 folgende wesentliche Eckpunkte:

- In § 2 werden die für die Anwendung des Umweltschadensgesetzes wesentlichen Begriffsbestimmungen definiert. Der Begriff des Umweltschadens umfasst dabei Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen, der Gewässer sowie des Bodens.

- Nach § 3 gilt das Gesetz für Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die durch eine in Anlage 1 aufgeführte berufliche Tätigkeit verursacht wurden. Es erfasst zusätzlich Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen und die Gefahr solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten verursacht wurden, wenn der Verantwortliche schuldhaft gehandelt hat.

- Den Verantwortlichen eines Umweltschadens beziehungsweise der Gefahr eines Umweltschadens trifft eine Informations- (§ 4), eine Gefahrenabwehr- (§ 5) sowie eine Sanierungspflicht (§ 6).

- Zur Durchsetzung der Pflichten des Verantwortlichen werden der zuständigen Behörde entsprechende Befugnisse eingeräumt (§ 7).

- Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werden im Zusammenwirken zwischen Verantwortlichen und Behörde festgelegt (§ 8).

- Vorbehaltlich bestehender Ansprüche gegen die Behörde oder Dritte trägt der Verantwortliche die Kosten der zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Maßnahmen (§ 9).

- Die antragsbefugten Betroffenen und Vereine sind bei der Bestimmung der Sanierungsmaßnahmen zu beteiligen (§ 8). Sie können die Behörde bei eintretenden Umweltschäden zum Handeln auffordern (§ 10); bestimmte Vereine können Handlungen und Unterlassungen der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Gesetzes über Rechtsbehelfe in Umweltangelegenheiten verfolgen (§ 11). Den Betroffenen stehen die üblichen verwaltungsprozessualen Mittel zur Verfügung.

- § 12 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Deckungsvorsorge, um für den Fall, dass auf europäischer Ebene auf der Grundlage des Art. 14 der EU- Umwelthaftungsrichtlinie eine Deckungsvorsorge verbindlich vorgeschrieben wird – wie es die kommunalen Spitzenverbände immer gefordert haben – eine Änderung des Umweltschadensgesetzes zu vermeiden.

- Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sollen die betroffenen Behörden zusammenarbeiten (§ 13).

In Artikel 2 und 3 des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der EU-Umwelthaftungsrichtlinie werden die notwendigen Ergänzungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes vorgenommen, indem die Schädigung der Gewässer beziehungsweise Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen konkretisiert und der Umsetzungsauftrag zur Bestimmung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und der Ermittlung der Erheblichkeit der nachteiligen Auswirkungen an die Länder formuliert wird. Art. 4 bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Der Gesetzentwurf nebst Begründung ist im Internet unter www.bmu.de/gesetze_verordnungen/bmu-downloads/doc/35167.php abrufbar.

Az.: II/2 10-00 qu/g

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