Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 488/2000 vom 05.09.2000

Gesetzentwurf zur Novellierung der Straßenverkehrsordnung

Nach Abschluß der interministeriellen Abstimmung besonders zwischen BMVBW und BMU hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unter dem 4. Juli 2000 den Entwurf der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in die Anhörung gebracht.

Vorrangig geht es dabei um die neue Regelung zu denTempo 30-Zonen.

Nachdem mehr als zehn Jahre durchweg positive Erfahrungen mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen gewonnen werden konnten, wird in dem Gesetzentwurf dem nunmehr einhelligen Wunsch der Kommunen nach Reduzierung des bislang hohen Anforderungsniveaus für die Einrichtung von Tempo 30-Zonen Rechnung getragen und damit zugleich eine Zusage der Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien auf Bundesebene vom 20. Oktober 1998 eingelöst.

Die gesetzliche Innerortshöchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der StVO bleibt nach dem Entwurf unverändert 50 km/h. Die Möglichkeit, abseits der Hauptverkehrsstraßen Tempo 30-Zonen einzurichten, wird jedoch wesentlich erleichtert. Gleichzeitig wird ein Beitrag zur einheitlichen Rechtsanwendung geleistet, in dem die wesentlichen Voraussetzungen und Ausschlußkriterien für die Anordnung solcher Zonen in den Verordnungsrang erhoben werden. Bislang waren sie in den Verwaltungsvorschriften zur StVO geregelt.

Gemessen an der Länge des innerörtlichen Straßennetzes kann künftig der Anteil, der mit einer Tempo 30-Zonen-Anordnung verkehrsberuhigt ist, überwiegen. Dies wird durch die zusätzliche Klarstellung in § 39 Abs. 1 a (neu) StVO ermöglicht. Das größere Gewicht der Tempo 30-Zonen im Rahmen der Regelungen der Innerortshöchstgeschwindigkeit wird auch dadurch betont, daß der bisherige Begriff "geschwindigkeitsbeschränkte Zone" aufgegeben und durch "Tempo 30-Zone" ersetzt wird. Der Einfluß der Kommunen auf die straßenverkehrsbehördliche Anordnung wird gestärkt. Zwar bleibt es in der StVO bei der bisherigen Regelung, daß die Anordnung nur im Einvernehmen mit der Kommune von der Straßenverkehrsbehörde vorgenommen werden kann. Ein zunächst von den kommunalen Spitzenverbänden verfolgtes "kommunales Antragsrecht", das eine Anordnungspflicht der Straßenverkehrsbehörde zur Folge gehabt hätte, wurde nicht aufgenommen, weil es sich - so die Begründung des Verordnungsentwurfs - bei der StVO um Bundesrecht handelt, das die Bundesländer als eigene Angelegenheit ausführen. In der Verwaltungsvorschrift wird klargestellt, daß einem auf Tempo 30-Zonen-Anordnung gerichteten Antrag der Kommunen zu entsprechen ist, wenn die einschlägigen Maßgaben der Verordnung und der entsprechenden Verwaltungsvorschrift erfüllt sind oder mit der Anordnung erfüllt werden können.

Die Kraftfahrzeugführer werden künftig deutlich zwischen Hauptverkehrsstraßen, für die durchgängig die Vorfahrt mit Zeichen 306 anzuordnen ist, und Straßen in Tempo 30-Zonen unterscheiden können. Die Anordnung von Zeichen 274.1 wird durch die grundsätzliche Vorfahrtregel "rechts vor links", das ausnahmslose Fehlen von Lichtzeichen, Fahrstreifenbegrenzungen und Leitlinien sowie benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen unterstützt. Bauliche Veränderungen (Einengungen, Schwellen etc.) dürfen hingegen künftig nicht mehr erwartet werden. Statt dessen sollen erforderliche Verengungen des Fahrbahnquerschnittes durch Markierung von Parkständen und Sperrflächen ausreichen.

Die jetzt gefundenen Lösungen zu Tempo 30 entsprechen weitgehend dem Petitum des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes durch seinen Präsidiumsbeschluß vom 26.5.1999, wonach eine Flexibilisierung und Vereinfachung der Ausweisung von Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen durch die Städte und Gemeinden, insbesondere durch die Zulassung situationsgerecht abgegrenzter Tempo 30-Zonen, den Abbau von Ausstattungs- und Möbilisierungsstandards sowie die Zulassung von Fahrbahnmarkierungen und anderen einfachen optischen Mitteln gefordert worden war. In zahlreichen Gesprächen hatte die Geschäftsstelle daraufhin die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die einer generellen Tempo 30-Lösung nachhingen, von der Praxis- und Kommunalfreundlichkeit dieser Lösung überzeugt, so daß schließlich der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf auch mit dem Argument, daß die Kommunen einhellig diese Lösung befürworten, erfolgreich umgesetzt werden kann.

Weiterer Regelungsgehalt der StVO-Novelle ist die (Wieder-)Einführung des Kreisverkehrszeichens mit drei gekrümmten Pfeilen auf blauem Untergrund. Dieses reduziert den Beschilderungsaufwand bei kleineren Kreisverkehrsplätzen erheblich und trägt zur Rechtssicherheit sowie zur Harmonisierung der Verkehrszeichen in Europa bei. Außerdem wird das Telefonieren des Fahrzeuglenkers im Auto während des Fahrens ohne Freisprechanlage verboten und die bislang befristete Regelung zur Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung unbefristet fortgeschrieben.

Az.: III/1 151 - 29

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