Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 709/2020 vom 16.11.2020

Gesetzentwurf zur Änderung des VwVG NRW und weiterer Gesetze

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und zur Änderung weiterer Gesetze“ vom 28.10.2020 in den Landtag eingebracht (Drucksache 17/11622). Mit Blick auf unsere bisherige Berichterstattung sind insbesondere folgende Änderungsvorhaben hervorzuheben:

Geplante Änderung des VwVG NRW (Artikel 1 des Entwurfs)

In Artikel 1 des Entwurfs ist u. a. eine Anpassung von § 5 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) NRW vorgesehen. Die Vorschrift besagt, dass die Vollstreckungsbehörde ihr bekannte und nach § 30 der Abgabenordnung (AO) geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerrechtlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Leistungen verwenden darf. Aufgrund der Änderung des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO verstößt die Vorschrift gegen vorrangiges Bundesrecht. Mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 16. Oktober 2019 ist daher die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW suspendiert worden. § 5 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW soll nun dahingehend geändert werden, dass die kommunalen Vollstreckungsstellen Daten, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen, künftig ausdrücklich auch wieder für Zwecke der Vollstreckung nichtsteuerlicher Forderungen verwenden dürfen, sofern die Daten bei der Vollstreckung kommunaler Steuern im Sinne von § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) ermittelt wurden. Diese Rechtsänderung ist ungeachtet der AO-Änderung zulässig.

Allerdings bleibt die Verwendung von steuerlichen Daten, die die bundesrechtlich geregelten Realsteuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer) betreffen, bei der Vollstreckung nichtsteuerlicher Forderungen weiterhin unzulässig. Notwendig dafür wären entweder Änderungen im Gewerbesteuergesetz und im Grundsteuergesetz oder eine erneute Änderung der AO. Eine dahingehende Änderung von § 1 Abs. 2 AO ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2020 in Artikel 22 Ziff. 2 Buchst. a vorgesehen.

Des Weiteren soll durch die Einfügung des § 17 Absatz 4 VwVG NRW künftig auch eine elektronische Erstellung der Niederschrift über eine Vollstreckungshandlung ermöglicht werden. Außerdem soll in der Regelung über eine Zahlung in Teilbeträgen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 VwVG NRW) der Tilgungszeitraum von bisher bis zu sechs Monaten auf bis zu zwölf Monate erhöht werden. Dies entspricht auch der Regelung der Teilzahlungsvereinbarung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW und wird aus Sicht der Landesregierung den Erfordernissen der Praxis eher gerecht.

Geplante Änderung des Ordnungsbehördengesetzes NRW (Artikel 7 des Entwurfs)

Mit Artikel 7 des Gesetzentwurfs soll die erforderliche gesetzliche Grundlage für den Einsatz von optisch-technischen Mitteln in Fahrzeugen und von körpernah getragenen Aufnahmegeräten durch die Ordnungsbehörden geschaffen werden, indem die Verweisung des § 24 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) auf die polizeilichen Standardmaßnahmen in der Nummer 6 um einen Verweis auf die § 15b und § 15c des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen erweitert wird.

Die kommunalen Spitzenverbände befürworten die generelle Möglichkeit zur Nutzung von Bodycams und Fahrzeugkameras. Darüber hinaus wurde zum Thema Fortbildungen der kommunalen Ordnungsdienste eine Arbeitsgemeinschaft aus kommunalen Praktikern beim Ministerium des Innern NRW eingerichtet.

Az.: 41.11.1-001/001

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