Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 88/2018 vom 13.12.2017

Gesetzentwurf des Bundesrates zur Stärkung des sozialen Wohnungsbaus

Um den Bedarf an bezahlbarem Wohnraum zu sichern, hat der Bundesrat am 03. November 2017 einen Gesetzentwurf zur Liegenschaftspolitik des Bundes beschlossen (BR-Drs. 557/17 (B)). Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll den Wettbewerbsverzerrungen auf dem Immobilienmarkt entgegengewirkt und erreicht werden, dass Länder und Kommunen weiterhin Grundstücke für den sozialen Wohnungsbau erwerben können.

Insbesondere in Ballungsgebieten gebe es ein hohes Defizit an Sozialwohnungen und Wohnungen für untere und mittlere Einkommensgruppen. Die vorgeschlagene Neuregelung sieht vor, dass der Bund Grundstücke, die Gebietskörperschaften öffentlich nutzen möchten, ohne Bieterverfahren und zu einem gutachterlich ermittelten Wert veräußern können. Liegenschaften, die für den sozialen oder studentischen Wohnungsbau bestimmt seien, sollten darüber hinaus verbilligt abgegeben werden.

Aktuell erfolge der Verkauf bundeseigener Grundstücke gerade nicht auf der Grundlage eines gutachterlich ermittelten Wertes, sondern nach dem Höchstpreisprinzip, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes. Dies heize die angespannte Marktsituation weiter an und treibe auch die Mieten dauerhaft in die Höhe. Wenn es um bezahlbaren Wohnungsraum gehe, müssten jedoch Kooperation und Solidarität im Vordergrund stehen und nicht die Kaufpreismaximierung.

Anmerkung aus kommunaler Sicht

Die Gesetzesinitiative ist aus kommunaler Sicht grundsätzlich zu begrüßen. Der Bund kann mit seinem Bestand dazu beitragen, Marktverzerrungen entgegenzuwirken. Der StGB NRW und der DStGB  haben in der Vergangenheit stets eine Anpassung des BIMA-Gesetzes sowie der hierauf basierenden Verbilligungsrichtlinie (Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur verbilligten Abgabe von Grundstücken vom 26. November 2015) eingefordert.

Unter Beachtung des bereits bestehenden Erstzugriffsrechts von Ländern und Kommunen ist es sinnvoll, bei der Veräußerung von Bundesliegenschaften zukünftig auch die geplante Nutzung eines Grundstücks zu berücksichtigen. Etwaige beihilferechtliche Beschränkungen müssen allerdings sorgfältig geprüft werden.

Az.: 20.1.4.9-002/001 gr

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