Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 234/2013 vom 11.03.2013

Gesetz zur Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren

Der Bundestag hat am 28.02.2013 das „Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren“ — Planvereinheitlichungsgesetz (PlVereinhG -BT-DS 17/9666) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, durch die Einführung einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung die Planung insbesondere von Großvorhaben zu optimieren, Transparenz zu schaffen und damit die Akzeptanz von Genehmigungs- und Planfeststellungsentscheidungen zu fördern.

Verallgemeinerungsfähige Regelungen zum Planfeststellungsverfahren, die mit dem sogenannten Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz von 2006 eingeführt wurden, sind aus verschiedenen Fachgesetzen in das Verwaltungsverfahrensgesetz übertragen worden. In den betroffenen Fachgesetzen sind die überflüssig gewordenen Regelungen gestrichen worden.

Im Gegenzug sind im VwVfG im Abschnitt „Verfahrensgrundsätze“ als neuer Absatz in § 25 allgemeine Vorschriften über die „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ eingeführt worden. Durch die Regelung werden die zuständigen Behörden verpflichtet, beim Vorhabenträger auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits vor Eröffnung des eigentlichen Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens hinzuwirken. Die Regelung bietet dafür einen Orientierungsrahmen, indem sie die wesentlichen Bestandteile dieser Öffentlichkeitsbeteiligung darstellt.

Nach einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP wird das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur der Behörde, sondern auch der „betroffenen Öffentlichkeit“ mitgeteilt. Zudem erfolgt zukünftig die öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung parallel auch immer im Internet.

Zwar ist das Ziel des Gesetzesvorhabens, die derzeit weitgehend gleichlautenden, in sechs Fachplanungsgesetzen enthaltenen Regelungen zum Planfeststellungsverfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zusammenzufassen und gleichzeitig eine Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren anzustreben, zu begrüßen. Es ist aber zweifelhaft, dass diesen Zielen durch die Neuregelung zu einer „frühen Öffentlichkeitsbeteiligung“ (§ 25 Abs. 3 VwVfG) ausreichend Rechnung getragen worden ist. Das Gesetz sieht lediglich eine Verpflichtung der zuständigen Planfeststellungsbehörde vor, beim Vorhabenträger auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung „hinzuwirken“.

Ob ein Vorhabenträger einem solchen Hinweis nachkommt oder nicht, hat indes keine weiteren Konsequenzen im Verfahren. Außerdem wird die Ausgestaltung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in das Ermessen des Vorhabenträgers gestellt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte in ihrer Stellungnahme  eingefordert, dass — in Anlehnung an die Regelungen des Baugesetzbuchs — gerade für Großvorhaben in Planfeststellungsverfahren eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verbindlich im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgeschrieben werden muss.

Das Planvereinheitlichungsgesetz ist kein zustimmungspflichtiges Gesetz, sondern ein Einspruchsgesetz. Insofern kann der Bundesrat zwar ein Vermittlungsverfahren anstoßen und gegen das Gesetz Einspruch erheben. Dieser Einspruch kann aber durch den Bundestag mit Mehrheit überstimmt werden. Ob es zur Anrufung des Vermittlungsausschusses kommt, bleibt abzuwarten. Das Gesetz wird in der Bundesratssitzung am 22.03.2013 auf der Agenda stehen.

Az.: II gr-ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search